Rechtsmittel gegen Entscheidungen, die bereits von einer Beschwerdekammer und dem EuG überprüft wurden, kosten den EuGH wertvolle Zeit. In Zukunft muss deshalb ein Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels gestellt werden.
Rechtsmittel in Rechtssachen, die bereits von einer unabhängigen Beschwerdekammer und dem Gericht der Europäischen Union (EuG) geprüft worden sind, sollen in Zukunft nur noch dann zugelassen werden, wenn damit eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufgeworfen wird. Dies teilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag mit.
Es geht dabei um Rechtsmittel gegen Entscheidungen des EuG, die bereits zuvor von einer unabhängigen Beschwerdekammer entschieden wurden. Ein solches Verfahren ist unter anderem bei Entscheidungen des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vorgesehen. Gegen diese bereits doppelt geprüften Entscheidungen werden wiederum oft Rechtsmittel beim EuGH eingelegt. Diese seien aber häufig offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, so der EuGH.
Um dem EuGH zu entlasten, wird nun ein neuer Mechanismus eingeführt. Dem EuGH wird damit ermöglicht, das Rechtsmittel nur dann zuzulassen, wenn damit eine für das Unionsrecht bedeutsame Frage aufgeworfen wird. Das Protokoll über die Satzung des EuGH und die Verfahrensordnung des Gerichtshofs wurden entsprechend geändert. Diese Änderungen treten am 1. Mai 2019 in Kraft.
Rechtsmittelführer muss Bedeutung darlegen
In Zukunft ist der Rechtsmittelschrift ein Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels mit einer maximalen länge von sieben Seiten beizufügen, in der die bedeutsame Frage dargelegt werden muss. Fehlt ein solcher Antrag, wird das Rechtsmittel für unzulässig erklärt. Betroffen sind neben Entscheidungen des EUIPO auch Entscheidungen des Gemeinschaftlichen Sortenamts (CPVO), der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) und der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA).
Erfüllt der Antrag die formalen Voraussetzungen, entschiedet der EuGH durch mit Gründen versehenen Beschluss über die Zulassung des Rechtsmittels. Die Entscheidung wird dabei von einer speziell eingerichteten Kammer getroffen. Der Beschluss über die Zulassung des Rechtsmittels wird den Parteien dann mit der Rechtsmittelschrift zugestellt.
acr/LTO-Redaktion
EuGH: . In: Legal Tribune Online, 30.04.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/35143 (abgerufen am: 04.11.2024 )
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