Der EuGH hat in einem Urteil vom Donnerstag entschieden, dass der Verkauf von standartisierten verzehrfertigen Speisen an einem Imbissstand oder in einem Kinofoyer, die darauf an dem Stand oder im Foyer gegessen werden können, eine "Lieferung von Gegenständen" und nicht eine "Dienstleistung" im Sinne der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie darstellt.
Der Bundesfinanzhof hatte diese Frage im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens dem EuGH vorgelegt. Dem höchsten deutschen Finanzgericht kam es auf die Klärung an, da es über Streitigkeiten zu entscheiden hatte, in denen Gewerbetreibende die Umsätze aus dem Verkauf von verzehrfertigen Mahlzeiten an Imbissständen oder in Kinofoyers in ihren Mehrwertsteuererklärungen als dem ermäßigten Mehrwertsteuerssatz unterliegend angegeben hatten.
Die Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie 77/388/EWG unterscheidet die "Lieferung von Gegenständen" und "Dienstleistungen" und ermächtigt die Mitgliedstaaten zu Ausnahmen bestimmter "Lieferungen von Gegenständen" und "Dienstleistungen", für die ermäßigte Mehrwertsteuersätze gelten. Nach deutschem Recht gilt ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz für die "Lieferung von Gegenständen", die einen Verkauf von Lebensmitteln darstellen.
Der EuGH entschied nun, dass der Verkauf von standartisierten fertigen Speisen zum sofortigen Verzehr als eine "Lieferung von Gegenständen" zu qualifizieren sei, wenn die der Lieferung vorausgehenden Dienstleistungselemente nicht überwiegen (Urteil in den Rechtssachen C-497/09, C-499709, C-501/09, C-502/09).
cla/LTO-Redaktion
EuGH: . In: Legal Tribune Online, 10.03.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2733 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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