Welche Auswirkungen hat das Brexit-Verfahren auf das Asylsystem der Europäischen Union? Keine, erinnert der EuGH. Denn die EU-Vorschriften blieben bis zum tatsächlichen Austritt vollumfänglich in Kraft.
Großbritannien bleibt bis zum Brexit Teil der gemeinsamen Asylpolitik der Europäischen Union. Der bereits 2017 gestellte Austrittsantrag des Vereinigten Königreichs habe darauf keinen Einfluss, bekräftigte der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Mittwoch in Luxemburg. Alle EU-Vorschriften blieben bis zum Vollzug des Austritts in Kraft (Urt. v. 23.01.2019, Rechtssache C-661/17).
Hintergrund ist ein Zuständigkeitsstreit zwischen Irland und Großbritannien für zwei Asylbewerber und ihr Kind. Die beiden hatten in Großbritannien studiert. Als ihre Visa abliefen, beantragten sie in Irland Asyl. Die irischen Behörden hielten entsprechend der sogenannten Dublin-III-Verordnung - den Verteilregeln der EU für Asylanträge - Großbritannien für zuständig. Die Betroffenen argumentierten, wegen des geplanten Brexits müsse Irland die Anträge selbst prüfen.
Der Hohe Gerichtshof in Irland bat den EuGH vorab um Klärung, welche Auswirkungen das Brexit-Verfahren auf das Asylsystem haben könnte. Die Richter in Luxemburg erinnerten an ihre frühere Rechtsprechung, wonach die unionsrechtlichen Vorschriften bis zu dem tatsächlichen Austritt eines Mitgliedstaats vollumfänglich in Kraft blieben. Der britische Austrittsantrag habe daher keinen Einfluss auf die Anwendung von EU-Recht.
Irland könnte aber dem Urteil zufolge nach einer Ermessensklausel in der Dublin-III-Verordnung das Asylverfahren für die Familie selbst übernehmen. Die Klausel erlaube es ohne Vorbedingungen jedem Staat, aus politischen, humanitären oder praktischen Erwägungen, einen Antrag auf internationalen Schutz selbst zu prüfen, auch wenn er laut Verordnung eigentlich nicht zuständig ist.
dpa/mgö/LTO-Redaktion
EuGH zur Dublin-III-Verordnung: . In: Legal Tribune Online, 23.01.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/33399 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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