Der EuGH hat die Fluggastrechte bei Flügen mit Umstieg gestärkt: So hafte der Anbieter des ersten Fluges für Verspätungen beim Anschlussflug - und zwar selbst dann, wenn dessen Fluggesellschaft ihren Sitz gar nicht innerhalb der EU hat.
Ein Luftfahrtunternehmen, welches den ersten Teilflug einer Verbindung mit Umstieg durchführt, ist verpflichtet, Passagieren eine Entschädigung zu leisten, wenn der Anschlussflug, der von einer anderen Fluggesellschaft durchgeführt wird, erheblich verspätet ist. Das gilt selbst dann, wenn der Anschlussflug von einer Fluggesellschaft durchgeführt wird, die ihren Sitz außerhalb der EU hat. Entscheidend sei nur, dass die Flugverbindungen Gegenstand einer einzigen Buchung waren, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag (Urt. v. 11.07.2019, Az. C-502/18).
Geklagt hatten elf Fluggäste aus der Tschechischen Republik. Sie schlossen bei dem tschechischen Luftfahrtunternehmen Ceske aerolinie eine einheitliche Buchung für einen Flug von Prag über Abu Dhabi nach Bangkok ab. Der erste Flug verlief planmäßig und landete pünktlich in Abu Dhabi. Der Anschlussflug, der von Etihad Airways durchgeführt werden sollte, war dagegen um acht Stunden verspätet.
Da eine EU-Verordnung vorsieht, dass den Passagieren ab einer Verspätung von drei Stunden eine Entschädigung zusteht, klagten die Fluggäste gegen Ceske aerolinie vor den tschechischen Gerichten. Das Verfahren gelangte schließlich zum EuGH, da die tschechischen Richter wissen wollten, ob der Umstand berücksichtigt werden müsse, dass die Fluggesellschaft, die für die Verspätung verantwortlich war, ihren Sitz gar nicht innerhalb der EU hat.
EuGH zeigt sich weiter verbraucherfreundlich
Diese Frage verneinte der EuGH und knpüfte damit an seine Rechtsprechung aus dem vergangenen Jahr an. Es komme in solchen Fällen nur darauf an, dass die verschiedenen Flüge Gegenstand einer einheitlichen Buchung gewesen sind. Dann nämlich fällt nach Ansicht der Luxemburger Richter ein Flug mit Umstieg, dessen erster Teilflug im Gebiet eines Mitgliedstaats startet, in den Anwendungsbereich der Verordnung. Und zwar auch dann, wenn der Anschlussflug von einer Fluggesellschaft durchgeführt wird, die ihren Sitz außerhalb der EU hat.
Der Gerichtshof führte weiter aus, dass nach der EU-Verordnung grundsätzlich das "ausführende Luftfahrtunternehmen des betroffenen Fluges" haftet. Ausreichend für eine solche Einordnung sei dabei schon, dass ein Luftfahrtunternehmen im Rahmen einer einzigen Buchung Anschlussflüge anbietet, selbst aber nur einen der Teilflüge auch tatsächlich durchführt. Die Fluggesellschaft könne sich dann auch nicht mehr mit dem Argument retten, gar nicht für die Verspätung verantwortlich zu sein, so der EuGH.
Leer ausgehen muss Ceske aerolinie aber nicht. Denn die Richter des EuGH wiesen das tschechische Unternehmen darauf hin, dass es die EU-Verordnung auch erlaubt, Regress beim eigentlichen Verantwortlichen zu nehmen. Damit kann Ceske aerolinie gegen Etihad Airways vorgehen und die Mehrkosten, die ihr durch die Entschädigungszahlungen entstanden sind, zurückfordern.
tik/LTO-Redaktion
EuGH stärkt Fluggastrechte bei Anschlussflügen: . In: Legal Tribune Online, 11.07.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/36427 (abgerufen am: 16.11.2024 )
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