EuGH zum Rundfunkbeitrag: Sender obsiegen auf ganzer Linie

von Tanja Podolski

13.12.2018

Der deutsche Rundfunkbeitrag ist mit dem Unionsrecht vereinbar: Die Änderung der Berechnungsweise anhand der Wohnung war rechtmäßig, ebenso dürfen die Rundfunkanstalten die Zwangsvollstreckung selbst betreiben, urteilte der EuGH.

Der deutsche Rundfunkbeitrag ist europarechtskonform. Die 2013 geänderten Regeln, nach denen der Beitrag pauschal für jede Wohnung erhoben wird, seien rechtmäßig. Zudem sei es rechtens, dass die Rundfunkanstalten eigenständig säumige Zahlungen eintreiben und dafür nicht ordentliche Gerichte anrufen müssen, urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH, Urt. vom 13.12.2018, Az. C-492/17). Der EuGH bliebt mit dieser Entscheidung auf der Linie der Schlussanträge des Generalanwaltes.

Der Rundfunkbeitrag - früher "GEZ-Gebühr"  - ist die wichtigste Einnahmequelle für ARD, ZDF und Deutschlandradio. 2017 kamen knapp acht Milliarden Euro zusammen, derzeit beträgt der Beitrag 17,50 Euro pro Haushalt im Monat. Seit 2013 wird der Rundfunkbeitrag pauschal für jede Wohnung erhoben - egal, wie viele Leute dort leben und ob sie überhaupt einen Fernseher oder ein Radio haben. Die frühere Rundfunkgebühr war geräteabhängig.

Gegen die geänderten Regeln klagten mehrere Beitragszahler vor deutschen Gerichten. Dabei ging es unter anderem um die Art und Weise, wie der Beitrag von säumigen Zahlern eingetrieben wird. Dies geschieht in Eigenregie der Sender, ohne dass sie dafür ordentliche Gerichte anrufen müssten. Das Landgericht Tübingen wollte vom EuGH unter anderem wissen, ob der Rundfunkbeitrag eine verbotene staatliche Beihilfe für den Südwestrundfunk (SWR) und das ZDF sei, die gegen EU-Recht verstoße.

Beihilfe ja, aber keine Unterrichtungspflicht

Der EuGH erinnert in seiner Entscheidung daran, dass die EU-Kommission bereits im Jahr 2007 befunden hatte, dass die Rundfunkgebühr als bestehende Beihilfe einzustufen sein. Der Wechsel von der Gebühr zum Beitrag habe jedoch keine erhebliche Änderung der Finanzierungsregelung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Deutschland dargestellt. Es sei daher nicht erforderlich gewesen, die Kommission von dieser Änderung zu unterrichten. Es sei vor allem um eine Vereinfachung aufgrund der technologischen Entwicklung in Bezug auf den Empfang der Programme der öffentlich-rechtlichen Sender gegangen. Diese Änderung habe nicht einmal zu einer wesentlichen Erhöhung der Vergütung geführt, die die öffentlich-rechtlichen Sender erhalten, um die Kosten zu decken, die mit der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags verbunden seien, so der EuGH.

Zudem stellten die Luxemburger Richter fest, dass das Europarecht über Beihilfen keine Regel kennt, die den Sender untersagt, die Zwangsvollstreckung wegen Rundfunkbeiträgen selbst betreiben. Derartige Vorrechte seien als ein dem "öffentlichen Auftrag der öffentlich-rechtlichen Sender inhärenter Aspekt anzusehen", so die Luxemburger Richter.

Im Sommer hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Rundfunkbeitragspflicht im privaten und im nicht privaten Bereich im Wesentlichen mit der Verfassung vereinbar ist (Urt. v. 18.07.2018, Az. 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17).

Mit Material von dpa

Zitiervorschlag

EuGH zum Rundfunkbeitrag: . In: Legal Tribune Online, 13.12.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/32725 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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