EuGH bestätigt EU-Verordnung: Han­dels­verbot für Robben­pro­dukte bleibt

03.09.2015

Seit Jahren ist in der EU der Handel mit Robbenprodukten verboten. Das wird auch so bleiben, denn der EuGH hat das Verbot erneut bestätigt. Inuit können weiter nur Produkte aus traditioneller Jagd nach Europa verkaufen.

Das Verbot für den Handel mit Robbenfell und Robbenfleisch in Europa ist rechtens. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag in Luxemburg entschieden (Urt. v. 03.09.2015, Az. C-398/13 P). Die Europäische Union (EU) habe zur Angleichung nationaler Regeln dieses Verbot erlassen dürfen, heißt es im Urteil.

Die Richter wiesen eine Klage von Vertretern der kanadischen Ureinwohner (Inuit) sowie Herstellern und Händlern von Robbenprodukten in vollem Umfang ab. Sie wehren sich seit Jahren juristisch gegen das Verbot, weil sie ihre wirtschaftlichen Interessen verletzt sehen.

Somit bleibt der Handel mit Robbenprodukten in Europa mit wenigen Ausnahmen untersagt. Er ist in Europa nur unter strikten Auflagen erlaubt, zum Beispiel für Produkte aus traditioneller Jagd zum Lebensunterhalt von Ureinwohnern.

Die Luxemburger Richter folgen mit dem Urteil ihrer jahrelangen Rechtsprechung. Die Kläger hatten bereits in einem früheren Verfahren 2013 eine Schlappe vor Gericht erlitten, als die Luxemburger Richter das Verbot bestätigten und auf einheitliche Regeln für den europäischen Binnenmarkt sowie den Tierschutz verwiesen. Mit dem erneuten Verfahren waren die Kläger in erster Instanz ebenfalls gescheitert und hatten nun vergeblich Rechtsmittel eingelegt.

Nach Ansicht der Richter hatten die Kläger keine ausreichenden Argumente geliefert, um die EU-Verordnung in Frage zu stellen. Die EU sei auch nicht verpflichtet gewesen, vor der Gesetzgebung die Zustimmung der Inuit als Betroffene einzuholen.

dpa/acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

EuGH bestätigt EU-Verordnung: . In: Legal Tribune Online, 03.09.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16797 (abgerufen am: 18.11.2024 )

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