Verbraucherschützer hatten sich gegen die im deutschen Handel verbreitete Praxis, Pfandbeträge separat anzugeben, gewehrt. Diese ist für den Schutz des Konsumenten aber gerade erforderlich und daher zulässig, entschied der EuGH nun.
Das Pfand für Flaschen oder Gläser muss nicht im ausgewiesenen Preis eingerechnet sein. Es ist kein Bestandteil des Verkaufspreises und kann separat ausgewiesen werden, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag (Rechtssache C-543/21).
Hintergrund ist ein Fall vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Der Verband Sozialer Wettbewerb hatte die Frage grundsätzlich klären lassen wollen und deshalb eine Warenhauskette mit Sitz in Kiel u.a. auf Unterlassung ihrer Werbung verklagt. Diese hatte in einem Werbeprospekt – wie im deutschen Handel üblich - bei Getränken und Joghurt im Glas die Preise ohne Pfandaufschlag abgedruckt, mit dem Zusatz "zzgl. ... Euro Pfand". Der Verband hielt das für unzulässig. Der Preis müsse insgesamt angegeben werden.
Aus Sicht des BGH war für die Entscheidung die Auslegung der Richtlinie 98/6 maßgeblich, in der es in Artikel 2 heißt: "Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck a) ‚Verkaufspreisʻ den Endpreis für eine Produkteinheit oder eine bestimmte Erzeugnismenge, der die Mehrwertsteuer und alle sonstigen Steuern einschließt (…)". Er legte dem EuGH daher zur Vorabentscheidung u.a. die Frage vor, ob der Begriff des Verkaufspreises im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6 dahin auszulegen sei, dass er den Pfandbetrag enthalten müsse, den der Verbraucher beim Kauf von Waren in Pfandflaschen oder Pfandgläsern zu zahlen habe.
EuGH: Separate Pfandbeträge gewährleisten Verbraucherschutz
Der EuGH hat eine solche Auslegung nun abgelehnt. Schon vom Wortlaut her sei der Pfandbetrag kein Teil des "Endpreises". Dieser umfasse den Betrag, der zwingend vom Verbraucher zu tragen sei. Im Falle des Pfandes habe der Verbraucher jedoch die Möglichkeit, das Pfandgut zum Händler zurückzubringen und sich den Pfandbetrag erstatten zu lassen.
Zudem sprächen auch die Erwägungsgründe der Richtlinie für die Auslegung, dass das Pfand kein Teil des Verkaufspreises sei und separat ausgewiesen werden könne. Denn Ziel der Regelungen sei, die Verbraucherinformation zu verbessern und den Vergleich der Verkaufspreise von Erzeugnissen, die Verbrauchern von Händlern angeboten werden, zu erleichtern, damit die Verbraucher fundierte Entscheidungen treffen können.
Da es sein könne, dass erstens für einige dieser Erzeugnisse ein Pfand erhoben werde, für andere aber nicht, und zweitens je nach Art des Behälters unterschiedliche Pfandbeträge gelten, bürge die Einbeziehung des Pfandbetrags in den Verkaufspreis des Erzeugnisses für die Verbraucher die Gefahr, insoweit unzutreffende Vergleiche anzustellen. Dahingegen sei ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher in der Lage, den Preis des Erzeugnisses und den Pfandbetrag zu addieren, um den Gesamtbetrag zu ermitteln, den er zum Zeitpunkt des Kaufs zu entrichten habe, so der EuGH. Das hatte zuvor bereits der Generalanwalt so gesehen.
pab/LTO-Redaktion/mit Material der dpa
EuGH zum Verbraucherschutz: . In: Legal Tribune Online, 29.06.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/52112 (abgerufen am: 23.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag