Der brasilianische Fußballstar Neymar ist weltweit bekannt, jedes Jahr verdient er Millionen. Ein Portugiese hatte versucht, sich die Rechte für eine gleichnamige Marke zu sichern. Die Begründung überzeugte das EuG nun aber überhaupt nicht.
Der brasilianische Fußballstar Neymar kann einen juristischen Erfolg für sich verbuchen. Das Gericht der Europäischen Union (EuG) entschied am Dienstag, dass die von einem Portugiesen angemeldete Marke "NEYMAR" nichtig ist (Urt. v. 14.05.2019, Az. T-795/17) und bestätigte damit eine entsprechende Entscheidung des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO).
Hintergrund des Falls vor dem EU-Gericht war eine längere Auseinandersetzung zwischen Neymar und dem Mann. Dieser hatte sich 2013 die Markenrechte für "NEYMAR" in der EU für Kleidung, Schuhe und Kopfbedeckungen gesichert. Er gab an, den Namen aus klanglichen Gründen gewählt zu haben und nicht als Bezugnahme auf den Spieler. Er erklärte zudem, zwar von der Existenz Neymars gewusst zu haben, aber nicht davon, dass der Brasilianer damals ein aufstrebender Fußballspieler war. Er sei in Europa noch unbekannt gewesen.
Das EuG sah das allerdings anders. Die Richter bestätigten die Auffassung des EUIPO, dass der Portugiese bei der Anmeldung der Marke bösgläubig gehandelt habe. Neymar sei 2013 und zuvor bereits in Europa bekannt gewesen, in erster Linie wegen seiner Spiele für die brasilianische Nationalmannschaft. Große europäische Fußballvereine seien schon mehrere Jahre vor seinem Wechsel nach Barcelona im Jahr 2013 auf ihn aufmerksam geworden, so das EuG. Zudem habe es zwischen 2009 und 2012 bereits zahlreiche Berichte über das vielversprechende Talent in europäischen Medien gegeben.
Anmelder hatte Kenntnis über die Welt des Fußballs
Das EuG bescheinigte dem Markenanmelder zudem "mehr als nur begrenzte Kenntnisse der Welt des Fußballs". Er habe am selben Tag wie die NEYMAR-Marke die Wortmarke "IKER CASILLAS" angemeldet, der Name des spanischen Weltmeister-Torhüters von 2010. Zudem habe er eingeräumt, zur Zeit der Anmeldung die Welt des Fußballs gekannt zu haben.
Dr. Nikolas Gregor hält die Entscheidung im Ergebnis für richtig, "die Begründung allerdings für nicht vollständig überzeugend". "Das Gericht stellt maßgeblich darauf ab, dass der Anmelder den Fußballspieler damals bereits kannte. Eine solche Kenntnis allein reicht für die Begründung der Bösgläubigkeit aber eigentlich nicht", so der auf Gewerblichen Rechtsschutz spezialisierte Partner bei CMS in Hamburg gegenüber LTO. In solchen Fällen gebe es eine nicht leicht zu widerlegende Vermutung, dass der Markenanmelder redlich handelt, so Gregor weiter. "Hier aber waren die Dinge offensichtlich und die Argumente des Anmelders offenbar zu schwach - zumal er gleichzeitig auch noch die Marke 'IKER CASILLAS' angemeldet hatte. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt."
acr/LTO-Redaktion
mit Materialien der dpa
Fußballstar gewinnt vor EuG: . In: Legal Tribune Online, 14.05.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/35375 (abgerufen am: 04.11.2024 )
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