Auch wenn er einer der größten Fussballclubs der Welt ist, hat der bloße Umriss seines Wappens keine Unterscheidungskraft. Verbraucher erkennen die betriebliche Herkunft des Wahrzeichens des FC Barcelona nicht, findet das EuG.
Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat die Klage des Fútbol Club Barcelona abgewiesen, der die Umrisse seines Wappens als Gemeinschaftsmarke schützen lassen wollte. Die angemeldete Marke erlaube es den Verbrauchern nicht, die betriebliche Herkunft der von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen zu erkennen (Urt. v. 10.12.2015, Az. T-615/14).
Im April 2013 meldete der FC Barcelona beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) ein aus der Form seines Wappens bestehendes Bildzeichen u. a. für Papierwaren, Bekleidung und Sportaktivitäten als Gemeinschaftsmarke an. Im Mai 2014 wies das HABM die Anmeldung zurück, weil das betreffende Zeichen nicht geeignet sei, die Verbraucher auf die betriebliche Herkunft der von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen aufmerksam zu machen.
In seinem Urteil bestätigt nun auch das EuG, dass keines der Merkmale des fraglichen Zeichens ein hervorstechendes Element enthält, das die Aufmerksamkeit der Verbraucher auf sich ziehen könnte. Die angemeldete Marke werde von den Verbrauchern vielmehr als eine einfache Form wahrgenommen und ermögliche es ihnen nicht, die Waren oder Dienstleistungen ihres Inhabers von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Das Gericht hebt ferner hervor, dass Wappen im Geschäftsleben häufig zu rein dekorativen Zwecken verwendet werden, ohne dass sie eine Funktion als Marke erfüllen.
Dem Wappenumriss fehle daher die nach der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke für seine Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft. Auch, dass das Zeichen durch seine Benutzung Unterscheidungskraft erworben habe, habe Barca nicht nachgewiesen.
acr/LTO-Redaktion
EuG zur Gemeinschaftsmarke: . In: Legal Tribune Online, 10.12.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17816 (abgerufen am: 04.11.2024 )
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