EuG zur Klage gegen Aufnahme der Austrittsverhandlungen: Der Brexit muss erst pas­sieren

26.11.2018

Ein gutes Dutzend Briten klagte vor dem EuG gegen den Beschluss des Rates der EU, der die Brexit-Verhandlungen in die Wege leitete. Erfolglos: Zwar drohe ihnen Ungemach, aber nicht wegen des Beschlusses selbst, so das Gericht.

Dreizehn britische Staatsbürger, die in anderen Mitgliedstaaten als dem Vereinigten Königreich leben und sich wegen des nahenden Brexits unter anderem um den Erhalt ihres Unionsbürgerstatus sorgen, klagten beim Gericht der Europäischen Union (EuG) auf Nichtigerklärung des Beschlusses des Rates der Europäischen Union (EU), mit dem die Ermächtigung zur Aufnahme der Brexit-Verhandlungen erteilt wurde - ohne Erfolg, wie der EuG nun entschied (Urt. v. 26.11.2018, Rs. T-458/17).

Als Begründung führten die Richter an, die Rechte der Staatsbürger seien durch den Beschluss noch gar nicht betroffen. Insbesondere was den Erhalt des Unionsbürgerstatus angehe, stelle der Beschluss einen lediglich vorbereitenden Rechtsakt dar. Der ist nach Auffassung des EuG schon nicht geeignet, in die Rechte von Privaten einzugreifen. Eine solche unmittelbare Betroffenheit sei grundsätzlich erst nach Abschluss des in Art. 50 EUV vorgesehenen Austrittverfahrens denkbar, so die Luxemburger Richter weiter.

Die dreizehn Staatsbürger sorgen sich neben dem Erhalt ihres Unionsbürgerstatus auch um ihr Wahlrecht bei Europa- und Kommunalwahlen, ihr Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihr Recht, sich frei zu bewegen, aufzuhalten und zu arbeiten und ihr Recht auf Eigentum. Aber auch diesbezühlich blieb der EuG bei seiner Ansicht: "Auch wenn damit zu rechnen ist, dass die Rechtsstellung der Kläger insbesondere hinsichtlich ihres Unionsbürgerstatus mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union beeinträchtigt werden wird, gleich ob ein Austrittsabkommen zustande kommt oder nicht, ist diese mögliche Beeinträchtigung ihrer Rechte – deren Inhalt und Ausmaß im Übrigen noch nicht abzusehen ist – nicht Folge des angefochtenen Beschlusses", heißt es in der Mitteilung des EuG zu seiner Entscheidung.

tik/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

EuG zur Klage gegen Aufnahme der Austrittsverhandlungen: . In: Legal Tribune Online, 26.11.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/32319 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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