Schon zum zweiten Mal hat sich das EuG mit dem meist gegrillt servierten Halloumi beschäftigen müssen - und zum zweiten Mal ist es der Auffassung, dass keine Verwechslungsegfahr mit einem ähnlichen Produkt aus Bulgarien besteht.
Schlappe für Halloumi-Hersteller vor Gericht: Zwischen dem zyprischen Grillkäse und einem ähnlichen Produkt aus Bulgarien besteht nach Einschätzung des Gerichts der Europäischen Union (EuG) keine Verwechslungsgefahr. Die Ähnlichkeit sei dafür zu gering, entschieden die Richter in Luxemburg am Mittwoch. Damit wies das Gericht bereits zum zweiten Mal eine Klage der zyprischen Halloumi-Hersteller ab (Urt. v. 20.1.2021, Az. T-328/17 RENV).
Das erste so lautende Urteil des EuG hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) im März 2020 aufgehoben, sodass jetzt die zweite Entscheidung anstand. Die höchsten EU-Richter forderten damals vom EuG eine eingehendere Prüfung, ob sich die Produkte trotz unterschiedlicher Namen nicht doch zu sehr ähneln. Konkret geht es um den bulgarischen Grillkäse "Bbqloumi". Die Halloumihersteller aus Zypern sehen ihre Unionskollektivmarke durch den Rivalen seit Jahren verletzt.
EuGH: Genauere Prüfung der Verwechslungsgefahr erforderlich
Die "Stiftung zum Schutz des traditionellen zyprischen Käses namens Halloumi" hatte sich deshalb zunächst beim EU-Amt für geistiges Eigentum (EUIPO) über das bulgarische Produkt beschwert. Dabei ging es um die Eintragung des Bildzeichens mit dem Wortbestandteil "BBQLOUMI" als Unionsmarke. Weil das Amt den Widerspruch zurückwies, klagte die Halloumi-Stiftung vor dem EuG. Dieses gab dem EUIPO Recht, woraufhin der Verband Rechtsmittel gegen das Urteil einlegte.
Der EuGH erklärte schließlich, die Richter der ersten Instanz hätten eingehender prüfen und verschiedene Aspekte - auch über den nicht so ähnlich klingenden Namen hinaus - bewerten müssen. Der EuGH verwies den Fall zurück an das EuG. Dieses stellt nun am Mittwoch klar: Auch nach der neuerlichen Prüfung sieht es keine Verwechslungsgefahr mit der Käse-Konkurrenz aus Bulgarien.
EuG: Auf den Wortbestandteil "-loumi" kommt es nicht so sehr an
Das EuG kam erneut zu dem Ergebnis, dass eine Verwechslungsgefahr zwar sowohl eine Identität oder Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken als auch der mit ihnen gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen betrifft. In Bezug auf den Vergleich der Ware "Käse" könne eine Verwechslungsgefahr im Halloumi-Fall deshalb nicht von vornherein ausgeschlossen werden.
Allerdings, so das EuG, sei in diesem Fall entscheidend, dass der Bestandteil "-loumi" zwar beiden Produkten gemeinsam sei, aber das Anfangselement "bbq" bei den Verkehrskreisen wegen seiner Stellung eine größere Beachtung finde. Das Schlusselement "-loumi" könne daher wenig zur Kennzeichnungskraft der bereits angemeldeten Marke "Halloumi" beitragen.
Dr. Nikolas Gregor von CMS Deutschland im Bereich Intellectual Property kann die Entscheidung des EuG "rechtlich gut nachvollziehen". Er glaubt nicht, dass sich das Urteil auf andere Halloumi-Konkurrenten übertragen lasse, da es sich "vordergründig um einen Einzelfall und keine grundlegenden Rechtsfragen" handele, wie das EuGH auch betont habe. Dafür gebe die Entscheidung wichtige Anhaltspunkte für "die bedeutende Frage" her, "ob es möglich ist, Gattungsbezeichnungen von Lebenmitteln über das Markenrecht zu monopolisieren."
pdi/Lto-Redaktion
Mit Material der dpa
EuG zur Verwechslungsgefahr beim "Halloumi": . In: Legal Tribune Online, 20.01.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/44048 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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