VG Berlin zum Gleichbehandlungsgrundsatz: Keine Befreiung vom Ethikunterricht

21.08.2012

Der Ethikunterricht an öffentlichen Schulen Berlins bleibt nach einem Gerichtsurteil Pflicht für alle Kinder ab der siebten Klasse. Das VG wies mit einem am Montag bekannt gewordenen Urteil die Klage eines Elternpaares ab, das für seinen Sohn eine Befreiung von dem Fach an einer Kreuzberger Schule erreichen wollte.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts (VG) ermöglicht das Berliner Schulgesetz zwar im Einzelfall auch die Befreiung für ein ganzes Unterrichtsfach. Voraussetzung hierfür sei indes ein wichtiger Grund, der hier nicht gegeben sei.

Auf Art. 7 Abs. 4 S. 3 GG, welcher die Genehmigung zur Errichtung privater Schulen regelt, könnten sich die Kläger nicht berufen. Die Regelung bezwecke vorrangig den Schutz der Schüler freier Schulen, die davor bewahrt werden sollten, dass sie nicht die gleichen Lehrziele wie beim Besuch einer öffentlichen Schule erreichen. Zugleich bezwecke die Norm aber auch den Schutz der Privatschulen, deren Lehrinhalte von denen öffentlicher Schulen gegebenenfalls abweichen und die in ihrer Eigenart so weit wie möglich unangetastet bleiben sollten. Aus diesem Grund liege in der Verpflichtung zum Ethikunterricht auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Urt. v. 31.07.2012, Az. 3 K 1026.11).

Der Sohn der Kläger besucht eine öffentliche Schule in Berlin-Kreuzberg. Die Eltern hatten geltend gemacht, die Entscheidung des Gesetzgebers, nur die Schüler öffentlicher, nicht aber die privater Schulen zur Teilnahme am Ethikunterricht zu verpflichten, verstoße gegen das Grundgesetz. Danach sei es unzulässig, bei den Lern- und Erziehungszielen zwischen öffentlichen und privaten Schulen zu unterscheiden. Die Regelung verstoße auch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da die Privatschüler, die nicht am Ethikunterricht teilnehmen müssten, einen ungerechtfertigten zeitlichen Vorteil gegenüber den Schülern der öffentlichen Schulen hätten.

Dies sah die 3. Kammer des VG anders.

Der Humanistische Verband Deutschlands begrüßte das Urteil. Der Vorstandsvorsitzende Manfred Isemeyer sagte laut einer Mitteilung: "Der gemeinsame Dialog aller Schüler unabhängig von ihrer weltanschaulichen Prägung über die wichtigen Fragen des friedlichen Zusammenlebens ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, der sich Privatschüler nicht entziehen dürfen. Es ist im Interesse der gesamten Gesellschaft, wenn sich alle Schüler aktiv und engagiert an diesem Dialog beteiligen."

Mit Material von dpa.

tko/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG Berlin zum Gleichbehandlungsgrundsatz: . In: Legal Tribune Online, 21.08.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6886 (abgerufen am: 15.11.2024 )

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