Ab 1. Mai können Arbeitgeber bei Neueinstellungen von Personen, die im kinder- und jugendnahen Bereich tätig werden sollen, ein erweitertes Führungszeugnis verlangen. Dadurch sollen Kinder und Jugendliche besser vor Sexualstraftätern geschützt werden.
Bereits nach geltendem Recht werden in ein Führungszeugnis regelmäßig alle Verurteilungen wegen bestimmter schwerer Sexualstraftaten aufgenommen.
Für das erweiterte Führungszeugnis wird dieser Katalog um weitere kinder- und jugendschutzrelevante Verurteilungen erweitert. Auf die Höhe des Strafmaßes kommt es dabei nicht mehr an. Bislang erhielt der Arbeitgeber hingegen durch ein Führungszeugnis keine Kenntnis von geringfügigen Verurteilungen.
Die Änderung des Bundeszentralregistergesetzes betrifft zum Beispiel Erzieher in Kindergärten, Kinder- oder Jugendheimen, Jugendsporttrainer, Leiter von Kinder- und Jugendfreizeitgruppen, Lehrer in Privatschulen, Pflegepersonen für die Kindertages- und Vollzeitpflege, ehrenamtliche Betreuer und Schulbusfahrer.
Erweitertes Führungszeugnis: . In: Legal Tribune Online, 29.04.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/450 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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