Eine Fahrradversicherung zahlt meist nur für den Diebstahl des Rads selbst und nicht für gestohlene Teile. Entscheidend seien die Versicherungsbedingungen, entschied das AG München in einem am Montag veröffentlichten Urteil.
Ein Mann hatte von seiner Versicherung die Kosten für einen mehr als 500 Euro teuren Stoßdämpfer verlangt, der von seinem Fahrrad abgeschraubt worden war. Zudem wollte er die Einbaukosten des neuen Dämpfers von 100 Euro ersetzt haben.
Das Amtsgericht (AG) München wies die Klage ab. Es liege kein Versicherungsfall vor, da das Fahrrad selbst nicht abhandengekommen sei. Ein Diebstahl von Teilen sei nicht versichert. Das legten die Versicherungsbedingungen unzweifelhaft fest (Urt. v. 23.09.2011, Az. 212 C 14241/11).
Das Urteil ist rechtskräftig.
dpa/age/LTO-Redaktion
AG München zu Diebstahlversicherungen: . In: Legal Tribune Online, 25.06.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6465 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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