Noch bis zum 16. September 2022 unterliegt Russland der Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Bis dahin auftretende Anträge prüft das Gericht noch. Das gab der Europarat am Mittwoch bekannt.
Russland unterliegt noch bis zum 16. September 2022 der Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Andere Verpflichtungen, z.B. finanzieller Art, und Rechte Russlands enden ab sofort. Das geht aus einer am Mittwoch beschlossenen Resolution des Ministerkomitees des Europarats hervor.
Der EGMR werde alle Fälle gegen Russland prüfen, die sich vor diesem Datum ereignet hätten, hieß es seitens der Straßburger Institution. Vergangene Woche erst gab der EGMR bekannt, vorerst keine Fälle mit Bezug zu Russland mehr zu prüfen. Die EMRK sieht vor, dass ein Austritt aus dem Abkommen sechs Monate vorher angekündigt werden muss. Russland hatte sein Austrittsbestreben ebenfalls in der vorherigen Woche bekannt gemacht. Der Europarat schloss Russland in Folge seines Angriffskriegs auf die Ukraine aus, nachdem er das Land bereits zu Beginn des Krieges suspendiert hatte. Das gilt als historisch.
Die Europäische Menschenrechtskonvention wurde 1950 verabschiedet und trat 1953 in den ersten Ländern in Kraft. Sie soll etwa das Recht auf Leben wahren oder den Schutz vor Diskriminierung sicherstellen. Über die Einhaltung der Konvention wacht der EGMR, an den sich Bürgerinnen und Bürger aus den 46 Mitgliedstaaten des Europarats bei Verstößen wenden können. In den vergangenen Jahren kam ein beachtlicher Anteil der Fälle aus Russland. So erließ der EGMR als erstes internationales Gericht gegen Russland wegen des Angriffs auf die Ukraine eine einstweilige Maßnahme.
pdi/LTO-Redaktion
Mit Material der dpa
Nach Austritt aus dem Europarat: . In: Legal Tribune Online, 23.03.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47927 (abgerufen am: 21.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag