Ein in Deutschland geborener Türke ist durch die von Deutschland angeordnete Abschiebung nicht in seinen Menschenrechten verletzt worden. Staaten könnten bei fehlendem Integrationswillen durchaus auch nach Jahren abschieben, so der EGMR.
Die Bundesrepublik darf einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zufolge einen in Deutschland geborenen verurteilten Straftäter in die Türkei abschieben. Angesichts der Schwere seiner Drogendelikte und seiner mangelnden Integration in Deutschland sei eine Abschiebung des in Speyer lebenden türkischen Staatsbürgers rechtens, argumentierten die Straßburger Richter in ihrem Urteil vom Donnerstag (20.12.2018, Beschw.-Nr. 18706/16).
Der Mann wurde 1980 in Rheinland-Pfalz geboren und bekam 1996 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. In den Jahren darauf wurde er mehrfach wegen diveser Drogendelikte verurteilt, unter anderem zu einer mehrjährigen Haftstrafe. Seit 2002 ordneten deutsche Gerichte mehrmals die Abschiebung des Mannes an, aufgrund der Widersprüche des Mannes aber immer erfolglos. Erst 2015, als das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) seine Beschwerde ablehnte, versuchten die Behörden, den Mann abzuschieben - scheiterten jedoch an fehlenden Papieren.
Nun erlitt der Mann in Straßburg eine weitere gerichtliche Niederlage. Der EGMR folgte der Argumentation des Mannes nicht, durch die drohende Abschiebung als Familienvater in seinem Recht auf Privat- und Familienleben verletzt zu werden. Die Richter warfen dem Mann vielmehr mangelnde Integrationsbereitschaft vor. Außerdem genössen die Staaten bei der Beurteilung einer möglichen Abschiebung eine große Eigenständigkeit, wie der EGMR sein Urteil weiter begründete. Insgesamt habe die Bundesrepublik in diesem Fall bedeutsame und ausreichende Gründe dafür angeführt, die eine Abschiebung rechtfertigen können.
dpa/tik/LTO-Redaktion
EGMR verneint Menschenrechtsverletzung: . In: Legal Tribune Online, 20.12.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/32875 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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