EGMR zur Abschiebung eines Terroristen: In Alge­rien geht es nicht unmen­sch­lich zu

29.04.2019

Ein verurteilter Terrorist darf nach Algerien abgeschoben werden. In seiner Heimat drohe ihm keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, entschied der EGMR und bestätigte damit eine Abschiebung aus Frankreich.

Frankreich darf einen an Terroranschlägen verurteilten Algerier in sein Heimatland abschieben. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschied am Montag, dass dort auch Terroristen keine verbotene unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (Urt. v. 29.04.2019, Az. 12148/18).

In dem Fall geht es um die geplante Abschiebung eines Algeriers, nachdem er 2015 in Frankreich wegen der Beteiligung an Terroranschlägen verurteilt wurde. Dort hatte er sich zuvor niedergelassen und eine mehrjährige Aufenthaltsgenehmigung erhalten. Der Terrorist versuchte, seine Abschiebung noch zu verhindern.

Frankreich verstoße mit der Abschiebung in sein Heimatland gegen Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verstoßen, weil ihm in Algerien Folter drohe, so der Mann. Diese Ansicht lehnten die französischen Gerichte aber ebenso ab wie einen Asylantrag, den der Mann noch stellte, um einen schützenden Flüchtlingsstatus zu erhalten.

EGMR: Keine Hinweise auf Folter in Algerien

Auch für den EGMR schließt der Umgang Algeriens mit Terroristen eine Abschiebung nicht aus. Der Mann habe nicht nachweisen können, dass ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK drohe, wenn er in sein Heimatland zurückgeschickt werde. Allein seine Verbindung zu einer Dschihad-Zelle und die Kenntnis der algerischen Behörden von seiner Verurteilung in Frankreich reichten jedenfalls nicht als Begründung für die Annahme aus, dass ihm dort Folter droht.

Vielmehr hätten Menschenrechtsorganisationen schon 2017 gegenüber der britischen Botschaft in Algier erklärt, dass sie keine Beweise für einen Verstoß gegen Art. 3 der Konvention gefunden hätten. Der Gerichtshof zog dabei auch eine Reihe von Urteilen nationaler Gerichte anderer europäischer Staaten heran, die ebenfalls zu dem Schluss gekommen waren, dass bei der Rückkehr von mit Terrorismus in Verbindung stehenden Personen keine Gefahr einer Misshandlung bestehe.

Die Straßburger Richter gingen mit den Entscheidungen der französischen Gerichte d'accord, die die Lage vor Ort als angemessen bewertet und durch inländische Daten und Informationen aus anderen zuverlässigen und objektiven Quellen ausreichend belegt hätten. Eine diplomatische Zusicherung aus Algerien, sich an die Menschenrechtskonvention zu halten, sei jedenfalls nicht notwendig.

mgö/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

EGMR zur Abschiebung eines Terroristen: . In: Legal Tribune Online, 29.04.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/35113 (abgerufen am: 04.11.2024 )

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