Zum 1. August 2015 wird die "Düsseldorfer Tabelle" geändert. Die Bedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder sowie der Mindestunterhalt eines Kindes in allen Altersstufen werden erhöht.
In der Düsseldorfer Tabelle legt das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf in Abstimmung mit den anderen OLGs und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages Leitlinien für den Kindesunterhalt und die sogenannten Selbstbehalte fest. Diese bestimmen, wie viel ein Elternteil dem anderen zahlen muss, bei dem das Kind nicht lebt. Die Tabelle ist eine Richtlinie und hat als solche keine Gesetzeskraft, ist für die bundesweite Rechtsprechung aber gleichwohl prägend.
Manche Kritiker bezeichnen die Tabelle daher als "Pseudogesetz". Sie wird seit 1962 geführt und alle zwei Jahre überarbeitet. Das OLG will die ab 1. August 2015 geltenden, aktualisierten unterhaltsrechtlichen Leitlinien Ende Juli vorstellen und erläutern. Die voraussichtlichen Änderungen im Überblick:
Mindestunterhalt steigt
Unter Berücksichtigung des neuen Kinderfreibetrags von 4.512,00 Euro steigt der Mindestunterhalt eines Kindes bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (1. Altersstufe) von bisher mtl. 317,00 Euro auf mtl. 328,00 Euro, der eines Kindes vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres (2. Altersstufe) von mtl. 364,00 Euro auf mtl. 376,00 Euro und der eines Kindes ab dem 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit (3. Altersstufe) von bisher mtl. 426,00 Euro auf mtl. 440,00 Euro.
Der Unterhalt volljähriger Kinder berechnet sich nach dem Bedarfssatz der 3. Altersstufe zuzüglich der Differenz zwischen der 2. und 3. Altersstufe. Er steigt daher von mtl. 488,00 Euro auf mtl. 504,00 Euro. Zwar wird der steuerliche Kinderfreibetrag rückwirkend zum 1. Januar 2015 erhöht, die Unterhaltssätze steigen jedoch erst ab dem 1. August 2015.
Kindergeld steigt um vier Euro
Das Kindergeld wird rückwirkend zum 1. Januar 2015 um jeweils 4,00 Euro erhöht, und zwar von monatlich 184,00 Euro auf 188,00 Euro für ein erstes und zweites Kind, von monatlich 190,00 Euro auf 194,00 Euro für ein drittes Kind und von monatlich 215,00 Euro auf 219,00 Euro für das vierte und jedes weitere Kind.
Das Kindergeld ist in der Regel zur Hälfte auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen. Aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ist für das Jahr 2015 bei der Berechnung des Zahlbetrages jedoch nicht von den erhöhten, sondern von den bisherigen Kindergeldbeträgen (184,00 Euro, 190,00 Euro und 215,00 Euro) auszugehen.
Vorerst keine Änderungen für Studenten
Die Bedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder werden sich voraussichtlich zum 1. Januar 2016 weiter erhöhen, da der steuerliche Kinderfreibetrag zu diesem Zeitpunkt von 4.512,00 Euro auf 4.608,00 Euro steigen wird. Da die ab dem 1. August 2015 gültige Tabelle zum 1. Januar 2016 aufgrund dieses höheren Kinderfreibetrages wohl erneut eine Änderung zugunsten der unterhaltsberechtigten Kinder erfahren wird, wurden mit der Neufassung der Tabelle zum 1. August 2015 nur die Bedarfssätze angepasst und es wurde von weiteren Änderungen wie etwa einer Erhöhung des Bedarfs für Studenten von derzeit 670,00 Euro zunächst abgesehen. Diese sollen Anfang 2016 folgen.
Die Erhöhung der Bedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder beruht auf dem am 22. Juli 2015 verkündeten Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrages, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags. Der steuerliche Kinderfreibetrag für das Jahr 2015 steigt von bisher 4.368,00 Euro um 144,00 Euro auf 4.512,00 Euro.
Die Tabelle wird am 28. Juli 2015 auf einer Pressekonferenz vorgestellt und wird bald darauf auf der LTO abrufbar sein.
Update, 28.07.2015, 16:24: Die Tabelle ist nun hier verfügbar.
age/LTO-Redaktion
Neue "Düsseldorfer Tabelle" ab August 2015: . In: Legal Tribune Online, 23.07.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16346 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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