Deutscher Richterbund: Gesetzentwurf zur Gleichstellung nichtehelicher Kinder befürwortet

von plö/LTO-Redaktion

16.10.2010

In einer Stellungnahme zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder hat der Deutsche Richterbund den Entwurf weitgehend begrüßt.

Soweit der Entwurf den Stichtag 1. Juli 1949 für die Zeit nach der EuGH-Entscheidung vom 29. Mai 2009 ersatzlos aufhebt, wird dies ausdrücklich befürwortet.

Allerdings sähe der Richterbund die beabsichtigte Änderung gerne klarer gefasst. Hierzu wird auf die dazu vom Deutschen Bundesrat in dessen Stellungnahme vom 24. September 2009 vorgeschlagene Formulierung zu Art. 12 § 10 Abs. 2 NEhelG-E verwiesen, die wie folgt lautet:

"Hinsichtlich der nach dem 28. Mai 2009 eingetretenen Erbfälle bleiben für
die erbrechtlichen Verhältnisse eines vor dem 1. Juli 1949 geborenen
nichtehelichen Kindes die vor dem 29. Mai 2009 geltenden Vorschriften
maßgeblich, wenn sowohl der Vater als auch die Mutter und das Kind vor
dem 29. Mai 2009 verstorben sind."

Befürwortet wird seitens des Richterbundes auch, dass der Regierungsentwurf ersatzlos auf die Nacherbfolgeregelung verzichtet, die in dem vorangegangenen Referentenentwurf enthalten war. Damit werde der gegen jenen Entwurf erhobenen Kritik Rechnung getragen.

Soweit der Regierungsentwurf in Art. 12 § 10 Abs. 3 NEhelG-E vorschlägt, für
Erbfälle vor dem 28. Mai 2009 dann einen Ersatzanspruch zu statuieren, wenn der Fiskus Erbe geworden ist, sei ihm beizupflichten, weil jedenfalls der Staat keines Vertrauensschutzes bedarf. Dem gegenüber dem vorangegangenen
Referentenentwurf erhobenen Einwand der Privilegierung des Fiskus sei dadurch in ausreichendem Maße Rechnung getragen, dass nicht mehr allein an den Tod des Kindes, sondern an den Tod aller unmittelbar Beteiligten (Vater, Mutter, Kind) angeknüpft wird.

Die beträchtliche Mehrbelastung der Nachlassgerichte durch
Erbscheinseinziehungsverfahren, die auf der Grundlage des Referentenentwurfs zu erwarten gewesen wäre, sei durch den Regierungsentwurf deutlich verringert worden: Fragen der Erbscheinseinziehung könnten sich im Grund nur noch für Übergangsfälle
zwischen 28. Mai 2009 und dem Inkrafttreten der vorgesehenen gesetzlichen
Neuregelung stellen. Sie dürften sich in einem überschaubaren Rahmen bewegen.

Ausdrücklich zu begrüßen sei es, dass der Regierungsentwurf nunmehr in Übereinstimmung mit der Anregung des Deutschen Richterbundes vorsieht, dass die Nachlassgerichte bei der Einziehung von Erbscheinen, die aufgrund der beabsichtigten Änderungen zum Nichtehelichenerbrecht unrichtig geworden sind, ausnahmsweise nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag tätig werden müssen (Art. 12 § 24 Abs. 1 NEhelG-E).

Schließlich wird auch positiv bewertet, dass für Einziehungsfälle infolge der Neuregelung keine Gerichtskosten erhoben werden sollen (Art. 12 § 24 Abs. 2 NEhelG-E). Damit sei den Kostenbedenken Rechung getragen.


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Gesetzentwurf zum Gleichstellung nichtehelicher Kinder im Erbrecht

Zitiervorschlag

Deutscher Richterbund: . In: Legal Tribune Online, 16.10.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1737 (abgerufen am: 20.11.2024 )

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