Stärkere Syndikusanwälte: DAV fordert Gesetzgeber zum Handeln auf

08.10.2014

Werden Unternehmensjuristen anwaltlich tätig oder nicht? Das BSG hatte diese Frage Anfang April in mehreren Entscheidungen verneint. Beim "Runden Tisch Syndikusanwalt" mahnte DAV-Präsident Ewer am Dienstag dringenden Handlungsbedarf des Gesetzgebers an. 

Mit seinen jüngsten Entscheidungen bezüglich Syndikusanwälten verneint das Bundessozialgericht (BSG) einen anwaltlichen Charakter ihrer Berufstätigkeit im Unternehmen. In der Konsequenz bedeutet das: Syndikusanwälte sollen künftig nicht mehr - wie niedergelassene Anwälte – zur alleinigen Altersvorsorge in den Anwaltsversorgungswerken berechtigt sein.

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) forderte am Mittwoch "eine gesetzliche Klarstellung, dass in Unternehmen angestellte Anwältinnen und Anwälte mit der Beratung ihres Arbeitgebers anwaltlich tätig werden", so Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Ewer, DAV-Präsident.

Eine solche Beratung diene regelmäßig der Einhaltung und Durchsetzung des geltenden Rechts im Unternehmen. Durch die Entscheidungen des BSG werde auch die Durchlässigkeit zwischen den Berufsfeldern "Kanzlei" und "Tätigkeit in Rechtsabteilungen von Unternehmen" beeinträchtigt und dadurch der Wirtschafts- und Rechtsstandort Deutschland geschwächt.

Die Klarstellung sei nicht nur mit Blick auf die Altersversorgung wichtig. "Aufgrund des anwaltlichen Berufsrechts müssen Syndikusanwälte fachlich weisungsunabhängig sein. Zudem unterliegen sie einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht und verfügen über ein Zeugnisverweigerungsrecht. Daher können Vorstände und Geschäftsführer sich Syndikusanwälten ohne Wenn und Aber anvertrauen, wenn es darum geht, sich über rechtliche Vorgaben und eventuelle Rechtsverstöße beraten zu lassen", so Ewer weiter.

Übergangsregelungen für Altfälle nötig

Neben der gesetzgeberischen Klarstellung, dass künftig die rechtliche Beratung des eigenen Arbeitsgebers durch Syndikusanwälte eine anwaltliche Tätigkeit darstelle, müsse es für die sogenannten Altfälle Übergangsregelungen geben. Dies solle insbesondere für alle Syndikusanwälte gelten, die im Vertrauen auf Verwaltungspraxis und Verlautbarungen der Deutschen Rentenversicherung vor den drei Urteilen des BSG vom 3. April 2014 einen Befreiungsbescheid beantragt oder vorliegen hatten, weil sie eine nach der seinerzeitigen Verwaltungspraxis befreiungsfähige anwaltstypische Tätigkeit ausgeübt haben.

Bis zu den Urteilen aus 2014 hätten die Betroffenen darauf hätten vertrauen dürfen, als Rechtsanwälte ihre Altersvorsorge allein durch die Mitgliedschaft in den anwaltlichen Versorgungswerken sicherstellen zu können. Viele hätten über Jahre und Jahrzehnte ihre berufliche Lebensplanung hierauf aufgebaut.

An dem Runden Tisch, den der DAV zum Thema "Syndikusanwälte" eingerichtet hat, nehmen Vertreter der Organisationen der Anwaltschaft, der Unternehmensjuristen, der Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft und der Arbeitsgemeinschaft der berufsständischen Versorgungswerke teil.

dav/avp/LTO-Redaktion

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Stärkere Syndikusanwälte: . In: Legal Tribune Online, 08.10.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13412 (abgerufen am: 17.11.2024 )

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