LAG Hessen weist Beschwerde zurück: Deutsche Lufthansa darf Leih-Flugbegleiter beschäftigen

03.07.2012

Die Gruppenvertretung der Flugbegleiter scheiterte am Dienstag mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vor dem LAG. Sie wollte erreichen, dass Flugzeuge der Deutschen Lufthansa weiterhin nur mit eigenem Kabinenpersonal und nicht mit Stewards und Stewardessen aus Leiharbeitsunternehmen beschäftigt werden.

Das Landesarbeitgericht (LAG) bestätigte damit die Entscheidung der Vorinstanz. Nach Ansicht der Richter kam es auf die Vereinbarung der Tarifvertragsparteien vom 3. Mai 2005 nicht an. Tariflicher Ansprüche könnten allein die Tarifvertragsparteien selbst durchsetzen.

Einen gesetzlichen Unterlassungsanspruch habe die Gruppenvertretung auch nicht, weil angeblich drohende Gesetzesverstöße, zum Beispiel durch die Freistellung eigenen Kabinenpersonals, nicht glaubhaft gemacht worden seien (Beschl. v. 03.07.2012, Az. 4 TaBVGa 69/12).

Die Gruppenvertretung stützte ihren Antrag auf eine Vereinbarung der für die Deutsche Lufthansa zuständigen Tarifvertragsparteien vom 3. Mai 2005, mit der die Deutsche Lufthansa zusagte, ihre Flugzeuge "nur mit eigenem Kabinenpersonal zu bereedern". Die Vereinbarung war allerdings bis zum 31. Dezember 2008 befristet, wirke nach Ansicht der Gruppenvertretung jedoch fort. Zudem drohe, so die Gruppenvertretung, die gesetzeswidrige unbezahlte Freistellung von eigenem Personal bei der Beschäftigung von Leiharbeitern.

Dem schlossen sich weder das Arbeitsgericht noch das LAG an. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

tko/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

LAG Hessen weist Beschwerde zurück: . In: Legal Tribune Online, 03.07.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6528 (abgerufen am: 05.11.2024 )

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