Dauerobservation von Ex-Sicherungsverwahrten: Koalition will Regelung schaffen

29.11.2013

Ein Punkt unter vielen im Koalitionsvertrag angesprochenen ist die längerfristige Überwachung entlassener Sicherungsverwahrter. Nachdem das BVerfG im vergangenen Jahr eine Regelung angemahnt hatte, will die Koalition diese nun wohl auf Bundesebene in Angriff nehmen.

Damit könnte es zu einer Normierung im Rahmen der Führungsaufsicht im Strafgesetzbuch (StGB) kommen, für welche der Bund zuständig ist. Zu Beginn des Jahres hatte das Bundesjustizministerium noch eher die Länder in der Pflicht gesehen, ohne die Frage allerdings offiziell diskutiert zu haben. Im Strafrecht sei eine solche Dauerobservation schlecht zu regeln, hieß es.

In der Praxis stützte die Polizei die Überwachung von ehemaligen Sicherungsverwahrten nach ihrer Entlassung bislang auf Ermächtigungsgrundlagen aus den Landespolizeigesetzen, nämlich auf die zur längerfristigen Observation beziehungsweise auf die Generalklausel.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hielt beide Rechtsgrundlagen nicht für passend. Die Spezialermächtigung sei eigentlich dafür gedacht, Informationen zu beschaffen, nicht dazu, jemanden von der Begehung von Straftaten abzuhalten. Die Generalklausel sei dagegen zu unbestimmt für einen solchen tiefen Grundrechtseingriff. Die Karlsruher Richter räumten dem Gesetzgeber aber eine gewisse Übergangszeit ein, um auf die "unvorhergesehene Gefahrensituation" zu reagieren, die durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Sicherungsverwahrung entstanden sei (Beschl. v. 08.11.2012, Az. 1 BvR 22/12).

Diese Übergangsfrist hielt das Verwaltungsgericht (VG) Freiburg im Februar dieses Jahres für abgelaufen. Das Gericht erklärte die Überwachung eines als rückfallgefährdet eingestuften Sexualstraftäters deshalb für rechtswidrig (Urt. v. 14.02.2013, Az. 4 K 1115/12).

cko/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Dauerobservation von Ex-Sicherungsverwahrten: . In: Legal Tribune Online, 29.11.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10212 (abgerufen am: 24.11.2024 )

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