Das BVerfG hat die Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen gegen CETA abgelehnt. Karlsruhe stellt aber einige Bedingungen auf, welche die Bundesregierung erfüllen muss, damit Deutschland in der kommenden Woche zustimmen kann.
CETA kann kommen - jedenfalls nach dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Der zweite Karlsruher Senat unter Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle gab den Eilanträgen der Gegner des Freihandelsabkommens am Donnerstagmorgen nicht statt. Damit ist der Weg frei für die Abstimmungen in den Organen der Europäischen Union (EU), die noch im Oktober beginnen sollen.
Das BVerfG hat die Anträge aber mit verschiedenen Maßgaben abgelehnt. Nur dann, wenn diese eingehalten werden, würden weder die Beschwerdeführer noch der deutsche Bundestag so schwere Nachteile erleiden, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Stopp von CETA nötig wäre, so Voßkuhle zur Begründung.
So soll die Bundesregierung unter anderem sicherstellen, dass der Ratsbeschluss über die vorläufige Anwendung des Abkommens nur Bereiche von diesem erfasst, die unstreitig in EU-Zuständigkeit liegen, dass eine hinreichende demokratische Rückbindung gewährleistet ist und es für Deutschland möglich ist, der vorläufige Anwendung des Abkommens einseitig zuu beenden.
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pl//mam/LTO-Redaktion
BVerfG lehnt Eilanträge ab: . In: Legal Tribune Online, 13.10.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/20852 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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