Ursprünglich sollte es im Cannabisgesetz keine Erleichterungen für Autofahrer geben, die unberauscht am Steuer sitzen, aber Tage zuvor Cannabis konsumiert haben. Nach gehöriger Kritik daran scheint sich nun im BMDV etwas zu bewegen.
Mit Spannung wird noch vor der Sommerpause der Entwurf eines Cannabisgesetzes erwartet, auf den sich nach der aktuell noch andauernden Abstimmung alle beteiligten Ressorts der Bundesregierung verständigt haben. Federführend für das ambitionierte Legalisierungs-Projekt, das gesetzgebungstechnisch in zwei Schritten daherkommen soll, ist grundsätzlich das Bundegesundheitsministerium. Für den Bereich "Cannabis im Straßenverkehr" ist indes Volker Wissings (FDP) Verkehrsministerium (BMDV) zuständig.
Und aus diesem Haus hatte es bislang wenig Bereitschaft gegeben, an die geplante liberalisierte Rechtslage auch die aktuell geltenden strengen THC-Grenzwerte anzupassen. "Das BMDV sieht derzeit keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf für eine Änderung des § 24a Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG)", hatte das Ministerium auf LTO-Anfrage noch vor einigen Wochen erklärt.
Und das, obwohl Verkehrsrechtler und Rechtsmediziner schon seit längerem im Zusammenhang mit dem Cannabis-Konsum eine Anhebung des derzeitigen Grenzwertes von 1,0 Nanogramm (ng) Tetrahydrocannabinol (THC) pro ml Blutserum als Nachweis für eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit fordern. THC gilt als die psychoaktive Substanz des Hanfs und macht den Hauptteil der berauschenden Wirkung aus. Der aktuelle Grenzwert liege so niedrig, dass er zwar den Nachweis des Cannabiskonsums ermögliche, "aber nicht zwingend einen Rückschluss auf eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung zulässt", erklärten im August 2022 etwa die Verkehrsrechtler des 60. Deutschen Verkehrsgerichtstages.
Aktueller Wert mit fatalen Auswirkungen für unberauschte Fahrer
In der Praxis hat der Wert für die Betroffenen fatale Auswirkungen: Autofahrer, deren Cannabis-Konsum schon länger zurückliegt und die sich nicht im berauschten Zustand ans Steuer begeben, müssen aktuell dennoch mit empfindlichen Sanktionen rechnen. So ist nach § 24a StVG mit mindestens 500 Euro Bußgeld, Fahrverbot, Punkten in Flensburg und – wenn es ganz übel kommt – auch mit dem Entzug der Fahrerlaubnis zu rechnen.
Nachdem LTO über Wissings Position berichtet hatte, schäumten sogar die eigenen Parteifreundinnen. "Der THC-Grenzwert im Straßenverkehr muss im Zuge der Legalisierung von Cannabis erhöht werden", hatte die sucht- und drogenpolitische Sprecherin der Bundestagsfraktion der Liberalen, Kristine Lütke, gegenüber LTO erklärt.
Und jetzt kommt es vermutlich so, wie es sich Lütke seinerzeit gewünscht hatte, nämlich "dass Verkehrsminister Volker Wissing die THC-Grenzwerte zeitnah überprüfen lässt und sinnvoll nach oben anpasst". Denn wie das BMDV nunmehr am Donnerstag LTO gegenüber bestätigte, prüfe das Ministerium, "wie die Grundlage für einen Grenzwert für Cannabis im Rahmen der Ordnungswidrigkeitenvorschrift des § 24a StVG auf wissenschaftlicher Basis geschaffen werden kann". Das Ergebnis dieser Prüfung bleibe zunächst abzuwarten. "Für das Bundesministerium für Digitales und Verkehr ist entscheidend, dass Regelungen über die Zulässigkeit von Fahrten unter Einfluss von Cannabis sich konsequent an den Erfordernissen der Straßenverkehrssicherheit orientieren", so eine BMDV-Sprecherin.
Geplant ist nun die Einsetzung einer wissenschaftlichen Arbeitsgruppe im Hause Wissing mit Experten aus Medizin, Recht und Verkehr. Diese soll "unter Federführung des BMDV" den THC-Grenzwert im Rahmen des § 24a Straßenverkehrsgesetz (StVG) "untersuchen und ermitteln".
Anhebung auf 3,5ng/ml?
"Zur Einordnung" verweist das BMDV gegenüber LTO weiter auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. V. 21.12.2004, Az. 1 BVR 2652/03). Dieses habe auf den seinerzeit noch von der beim BMDV angesiedelten Grenzwertkommission (GWK) empfohlenen Grenzwert von 1 ng/ml THC im Serum "abgestellt".
Inzwischen ist nach LTO-Recherchen in der GWK dieser Wert allerdings nicht mehr unantastbar. Eine Vielzahl von neueren Studien führte dazu, dass die GWK 2022 ihre Position ein stückweit relativierte und zu dem einhelligen Ergebnis kam, "dass es keine Möglichkeit gibt, einen wirkungs-, gefahren- oder risikobezogenen THC-Blut/Serum-Konzentrations-Grenzwert mit vertretbarer wissenschaftlicher Begründung festzulegen", wie der Vorsitzende der GWK, Prof. Stefan Tönnes, gegenüber LTO auf Anfrage erläutert. Ein von der Gesellschaft zu akzeptierender Kompromiss könne nur politisch definiert werden.
Verkehrsexperten des Deutschen Anwaltvereins (DAV) können sich im Cannabis-Abgabegesetz unterdessen eine Lösung vorstellen, die inzwischen auch Teile der GWK vorschlagen. Unter anderem Tönnes hatte unlängst eine Anhebung auf 3,5 ng/ml vorgeschlagen. "Diese noch sehr defensive Anhebung kann jedenfalls auch bei nicht zu erreichender Einzelfallungerechtigkeit eine pragmatische Lösung sein, um wenigstens die Fälle aus der verkehrsrechtlichen Kriminalisierung herauszunehmen, die keine Gefährdung des Straßenverkehrs darstellen", so Verkehrsrechtler Andreas Krämer vom DAV.
FDP-Fraktion jubelt schon jetzt
Ob eine solche Anhebung indes am Ende realistisch ist? Das BMDV will keine Prognose abgeben: "Im Rahmen des § 24a Abs. 2 StVG ist nach der bisherigen Rechtsprechung allein entscheidend, ob die Möglichkeit der Beeinträchtigung der Fahruntüchtigkeit bestand", so das BMDV. Es bleibe die Beratung und Diskussion in der geplanten Arbeitsgruppe abzuwarten.
Dass sich was ändern wird, davon geht jedenfalls die FDP-Abgeordnete schon jetzt aus: Bevor auch nur feststeht, wann und mit wem die Arbeitsgruppe mit ihren Beratungen loslegt, feierte Lütke bereits am Donnerstag auf Twitter: "Good News. Im Zuge der Legalisierung von Cannabis werden die THC-Grenzwerte im Straßenverkehr von unserem Verkehrsminister Wissing überprüft und angepasst. Die kontrollierte Freigabe von Cannabis darf nicht durch die Hintertür torpediert werden."
Glaubt man also der FDP-Abgeordneten Lütke, geht es in der geplanten Wissing-Arbeitsgruppe nicht mehr um das "Ob" einer Anhebung, sodern nur noch um die Frage, wie hoch diese konkret ausfällt.
Anhebung Cannabis-THC-Grenzwert im Straßenverkehr: . In: Legal Tribune Online, 22.06.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/52057 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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