Waffenbesitzer haben eine Gebühr für die in regelmäßigen Abständen vorgeschriebene Überprüfung ihrer Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung auch dann zu zahlen, wenn die letzte derartige Überprüfung erst etwa zwei Jahre zurückliegt und inzwischen ein Jahresjagdschein erteilt wurde. Dies haben die obersten Verwaltungsrichter am Mittwoch entschieden.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) durfte der Landkreis den klagenden Jäger erneut auf seine Zuverlässigkeit und persönliche Eignung überprüfen, obwohl die letzte Regelüberprüfung weniger als drei Jahre, nämlich nur gut zwei Jahre, zurücklag. Nach dem Waffengesetz müsse die Regelüberprüfung spätestens nach drei Jahren wiederholt werden. Einen Mindestabstand zwischen den Überprüfungen schreibe das Gesetz nicht vor.
Eine erneute Überprüfung und die hierfür verlangte Gebühr könnten allenfalls dann rechtswidrig sein, wenn der Zeitraum von drei Jahren ohne konkreten Anlass erheblich unterschritten werde. Dies sei allerdings vorliegend nicht der Fall (Urt. v. 22.08.2012, Az. 6 C 24.11).
Aufgrund einer Änderung des Waffengesetzes aus dem Jahre 2002 hat die zuständige Behörde die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen. Im Rahmen dieser Überprüfung hat sie eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister, eine Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister sowie eine Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einzuholen.
tko/LTO-Redaktion
BVerwG zur Zuverlässigkeit von Waffenbesitzern: . In: Legal Tribune Online, 22.08.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6902 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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