BVerwG zur umstrittenen Frequenzvergabe an Mobilfunkanbieter: Frequenzknappheit steht gar nicht fest

24.03.2011

Etappensieg vor dem BVerwG: Die Klage eines Mobilfunkunternehmens gegen eine Entscheidung der BNetzA über die Vergabe von Funkfrequenzen war teilweise erfolgreich. Das Gericht hat den Rechtsstreit zur Überprüfung der Frequenzknappheit und der bisherigen Entwicklungen des Marktes an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) ist der entscheidungserhebliche Sachverhalt bislang nicht vollständig aufgeklärt (Urt. v. 23.03.2011, Az. 6 C 6.10).

Die Klägerin ist eines der vier Unternehmen, die in Deutschland Mobilfunkdienstleistungen für die Öffentlichkeit anbieten. Die Netzbetreiber verfügen historisch bedingt über unterschiedliche Frequenzausstattungen. Im Bereich der Frequenzen unterhalb von 1 GHz verfügte die Klägerin bislang nur über ein geringes Spektrum. Nachdem Frequenzen verschiedener Bereiche, darunter auch solche unterhalb von 1 GHz, verfügbar geworden waren, ordnete die Bundesnetzagentur (BNetzA) die gemeinsame Vergabe dieser Frequenzen an, bestimmte als Verfahrensart die Versteigerung und legte detaillierte Durchführungsregeln fest.

Gegen diese Anordnungen erhob die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht (VG) Köln Klage. Nach deren Abweisung fand 2010 das Versteigerungsverfahren statt. Als einzigem der vier Mobilfunkunternehmen gelang es dabei der Klägerin nicht, Frequenzen in dem von ihr begehrten Bereich unterhalb von 1 GHz zu erwerben.

Mit der Revision zum BVerwG wollte sie der umstrittenen Frequenzvergabe nachträglich die Grundlage entziehen.

Den Richtern fehlte es an Sachverhalt zur Frequenzknappheit als Voraussetzung für die Anordnung eines Vergabeverfahrens. Ein das Frequenzangebot übersteigender Bedarf, bezogen auf den Zeitpunkt der Vergabeentscheidung und die Gesamtheit der zur gemeinsamen Vergabe verbundenen Frequenzen, sei nicht hinreichend festgestellt worden.

Auch sei nicht genügend geklärt, ob und inwieweit auf demselben sachlich und räumlich relevanten Markt, auf dem die neu vergebenen Funkfrequenzen verwendet werden dürfen, in der Vergangenheit bereits Frequenzen ohne Versteigerungsverfahren zugeteilt worden sind. Eine solche Feststellung habe regelmäßig wesentliche Bedeutung für die Beurteilung der Frage, ob die Versteigerung das geeignete Verfahren für die Vergabe (auch) der nun verfügbaren Frequenzen darstellt, so die Leipziger Richter. Da der Senat die fehlenden Feststellungen nicht selbst treffen konnte, hat er die Sache an das VG Köln zurückverwiesen.

tko/LTO-Redaktion

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Zitiervorschlag

BVerwG zur umstrittenen Frequenzvergabe an Mobilfunkanbieter: . In: Legal Tribune Online, 24.03.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2859 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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