BVerwG zu kranken Beamten: Keine Beihilfe bei Behandlung in der Praxis der Ehefrau

30.09.2011

Ein Beamter hat keinen Anspruch auf Beihilfe, wenn er im Betrieb seines nahen Angehörigen von Angestellten behandelt worden ist und der Angehörige als Inhaber der Praxis die Honorarforderung geltend macht. Dies entschieden die obersten Verwaltungsrichter am Donnerstag.

Geklagt hatte ein Beamter, dem verschiedene ärztliche Behandlungen wie Krankengymnastik und Massage verschrieben worden waren. Sämtliche Behandlungen wurden in der physiotherapeutischen Praxis seiner Ehefrau von einer dort angestellten Physiotherapeutin durchgeführt. Die Beihilfestelle lehnte den Antrag unter Hinweis auf eine Beihilfevorschrift ab, wonach Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit eines nahen Angehörigen (Ehegatten, Eltern und Kinder) bei einer Heilbehandlung nicht beihilfefähig sind.

Dieser Ausschlusstatbestand erfasst nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) nach seinem Zweck auch den Fall der Behandlung des Beihilfeberechtigten in der Praxis des nahen Angehörigen durch einen Angestellten. Ausgangspunkt sei die Einschätzung, im Verhältnis zwischen nahen Angehörigen, die untereinander unterhaltspflichtig sind, verzichte der Behandelnde auf ein Honorar oder beschränke seine Forderung zumindest auf das, was als Versicherungsleistung und/oder Beihilfe erstattet
werde. Danach komme es für die Anwendung der Ausschlussregelung darauf an, wer Inhaber der Forderung aus dem Behandlungsvertrag ist (Urt. v. 29.09.2011, Az. 2 C 80.10).

Ausnahme, wenn Behandlung nur durch Angehörigen möglich ist

Das Urteil knüpft an Entscheidungen der Zivilgerichte zur Auslegung einer vergleichbaren Ausschlussregelung im Bereich der privaten Krankenversicherung an.

Der Ausschlusstatbestand greift dann nicht ein, wenn der Beihilfeberechtigte aus besonderen Gründen auf die Behandlung durch seinen Angehörigen angewiesen war, so die Richter. Dies könne der Fall sein, wenn die erforderliche medizinische Behandlung nur durch den nahen Angehörigen durchgeführt werden konnte oder es dem Berechtigten aus tatsächlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar war, einen anderen Arzt aufzusuchen, und der Umfang der Behandlung das Maß dessen deutlich
übersteigt, was üblicherweise noch unentgeltlich geleistet wird.

tko/LTO-Redaktion

 

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Zitiervorschlag

BVerwG zu kranken Beamten: . In: Legal Tribune Online, 30.09.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4435 (abgerufen am: 20.11.2024 )

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