BVerwG zur EEG-Umlage für selbstständige Unternehmensteile: Be­gren­zung nur bei Markt­auf­tritt

23.07.2015

Das BVerwG hat die Voraussetzungen präzisiert, unter denen Unternehmen die EEG-Umlage für selbstständige Unternehmensteile begrenzen können.

Ein selbstständiger Unternehmensteil, für den nach § 41 Abs. 5 i.V.m. § 41 Abs. 1 bis 4 EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz) 2009 unter bestimmten Voraussetzungen eine Begrenzung der EEG-Umlage verlangt werden kann, liegt nur dann vor, wenn in diesem Unternehmensbereich hergestellte Produkte auch am Markt platziert werden. Das hat das Bundesvewaltungsgericht (BVerwG) entschieden (Urt. v. 22.07.2015, Az. 8 C 7.14). Dies ergebe sich insbesondere aus dem Zweck der Begrenzung der EEG-Umlage, die internationale Wettbewerbsfähigkeit stromintensiver Unternehmen des produzierenden Gewerbes zu erhalten, erklärten die Richter.

Ein vergleichbarer (internationaler) Wettbewerbsdruck und damit ein Bedürfnis für eine Begrenzung der EEG-Umlage bestehe nicht hinsichtlich eines Unternehmensteils, der ganz oder zu einem wesentlichen Teil im eigenen Unternehmen weiter zu verarbeitende Vorprodukte erzeuge. Ein auf diese Weise in die Wertschöpfungskette des Unternehmens integrierter Unternehmensteil sei nicht selbstständig i.S.d. § 41 Abs. 5 EEG 2009. An der vom Gesetz verlangten Selbstständigkeit des Unternehmensteils fehle es auch dann, wenn für diesen keine eigene Leitung vorhanden sei, die über eine vom Unternehmen abgrenzbare eigenständige Kompetenz zu unternehmerischen und planerischen Entscheidungen verfüge.

BVerwG: Gesetzliche Anforderungen teilweise verkannt

Damit wies das BVerwG die Revisionen eines Unternehmens der Montanindustrie zurück. Dieses wollte in zwei Fällen die Begrenzung der EEG-Umlage für ihre stromintensiven Unternehmensteile geltend machen. Zwar gaben die Richter dem Unternehmen insofern Recht, als dass in den angegriffenen Urteilen des Berufungsgerichts die gesetzlichen Anforderungen teilweise verkannt worden seien. Beide Urteile stellten sich jedoch im Ergebnis aus anderen Gründen als richtig dar.

Im einen Fall fehle es für den Unternehmensteil "Kunststoff - ohne Werkzeugbau" an einem zum maßgeblichen Stichtag vorgelegten und ohne weitere behördliche Ermittlungen überprüfbaren Nachweis der selbst verbrauchten Strommenge. Für den Nachweis bedürfe es einer gesicherten Tatsachengrundlage. Eine Schätzung ohne Angabe der Ausgangsdaten und der Methodik reiche dazu nicht aus.

Im anderen Fall sei der Unternehmensbereich "Walzbereich Grobblech (Blechtafelherstellung)" bereits deshalb kein selbstständiger Unternehmensteil, weil die hier hergestellten Grobbleche nicht am Markt platziert, sondern ausschließlich in der Wertschöpfungskette des Unternehmens weiter bearbeitet würden.

age/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BVerwG zur EEG-Umlage für selbstständige Unternehmensteile: . In: Legal Tribune Online, 23.07.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16336 (abgerufen am: 19.11.2024 )

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