BVerwG zu Poker-Turnier: Kein Glücksspiel nur wegen Teilnahmegebühr

23.01.2014

Ein Poker-Turnier in der Variante "Texas Hold'em" ist kein Glücksspiel, wenn von den Spielern lediglich eine Teilnahmegebühr von 15 Euro verlangt wird, die allein die Veranstaltungskosten deckt. Dies entschied das BVerwG in Leipzig am Mittwoch.

Die Stadt Lutherstadt Wittenberg hatte einem Veranstalter von Poker-Turnieren untersagt, ein Qualifikationsturnier durchzuführen. Die Begründung: Das Turnier sei ein verbotenes Glücksspiel im Sinne des § 284 Strafgesetzbuch und des § 3 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag. Die gegen das Verbot erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht (VG) Halle ab. Auch eine bloße Teilnahmegebühr sei ein Entgelt für die Erlangung einer Gewinnchance, weil damit der Weg zur Erlangung von Gewinnen eröffnet werde.

Auf die Sprungrevision des klagenden Veranstalters hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) das Urteil aufgehoben und an das VG zurückverwiesen. Zwar liege grundsätzlich ein Glücksspiel vor, wenn von den Teilnehmern ein Entgelt für die Erlangung einer Gewinnchance abverlangt wird. Hierfür genüge jedoch nicht jede Geldzahlung (Urt. v. 22.01.2014, Az. 8 C 26.12). Erforderlich sei vielmehr, dass das Entgelt gerade für die Gewinnchance gefordert wird.

Es komme zudem darauf an, dass zwischen der Zahlung und der Gewinnchance ein Zusammenhang besteht. Daran fehle es bei einer bloßen Teilnahmegebühr aber, wenn damit ausschließlich oder doch ganz überwiegend die Veranstaltungskosten gedeckt werden.

age/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BVerwG zu Poker-Turnier: . In: Legal Tribune Online, 23.01.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10753 (abgerufen am: 15.11.2024 )

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