Personen, die in der Nähe der Umschlagsanlage für Castor-Behälter zwischen Dannenberg-Ost und dem atomaren Zwischenlager Gorleben wohnen, können gegen die Genehmigung von Transporten klagen. Dies entschieden die Leipziger Richter am Donnerstag.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) dienen die Vorschriften über die erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Beförderung von Kernbrennstoffen sowie die Gewährleistung des erforderlichen Schutzes gegen Einwirkungen Dritter (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 und 5 Atomgesetz) auch dem Schutz individuell betroffener Dritter im Umfeld der Beförderungsstrecke. Diese könnten deswegen die Prüfung verlangen, ob der gesetzlich gebotene Schutz gegen Transportunfälle und terroristische Anschläge gewährleistet sei (Urt. v. 14.03.2013, Az. 7 C 34.11).
Zwei Anwohner waren gegen die Transportgenehmigung des Bundesamtes für Strahlenschutz für den Transport der Castor-Behälter mit Spaltprodukten aus abgebrannten Brennelementen gerichtlich vorgegangen. Die Vorinstanz hatte die Klagen wegen fehlender Klagebefugnis als unzulässig abgewiesen. Nun muss sich das Oberverwaltungsgericht Lüneburg noch einmal mit der Sache beschäftigen.
tko/LTO-Redaktion
BVerwG zu Atommüll: . In: Legal Tribune Online, 15.03.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8338 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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