Die Nachfolgeunternehmen der Bundespost (Deutsche Post, Telekom, Postbank) können von der Postbeamtenversorgungskasse keine Kosten für die Nachversicherung ihrer Beschäftigten verlangen, entschied das BVerwG am Mittwoch.
Die Postbeamtenversorgungskasse muss nicht die Nachversicherungskosten der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost übernehmen. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) am Mittwoch (Urt. v. 20.05.2015, Az. 6 C 4.14, 6 C 5.14, 6 C 6.14).
Die Deutsche Post AG hatte gegen die Postbeamtenversorgungskasse Klage erhoben und von ihr eine Kostenerstattung in Höhe von rund 318,5 Millionen Euro verlangt. Diesen Betrag zahlte die Deutsche Post für insgesamt 8.046 Postbeamte, die bei ihr beschäftigt waren, aber vor Eintritt in den Ruhestand aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden sind. Als Arbeitgeberin der frühzeitig ausgeschiedenen Beamten schuldet sie dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung die Nachversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt über 300 Millionen Euro.
Frühzeitiges Ende der Beamtenlaufbahn kein Vermögensvorteil
Das BVerwG wies die Klage ab mit der Begründung, dass die Postbeamtenversorgungskasse nur die beamtenrechtlichen Versorgungsleistungen an Ruhestandsbeamte und deren Angehörige zahlt. Scheide ein Beamter vor dem Ruhestand aus, müsse sie auch nicht zahlen.
Daneben führt das BVerwG ein zweites Argument an: Die Postbeamtenversorgungskasse zahlt aus den jährlichen Beiträgen der Postnachfolgeunternehmen die Versorgungsleistungen. Reichen die Beträge nicht aus, gleicht der Bund das Defizit aus. Die Beiträge der Postnachfolgeunternehmen richten sich dabei aber nicht nach der Zahl tatsächlich aktiver Postbeamter. Nach Auffassung der Richter erlangt die Postbeamtenversorgungskasse durch das frühzeitige Ausscheiden eines Postbeamten somit keinen Vermögensvorteil auf Kosten der Postnachfolgeunternehmen. Ergo fehle es an der Grundlage eines Erstattungsanspruchs.
ms/LTO-Redaktion
BVerwG zu Postbeamtenbezügen: . In: Legal Tribune Online, 20.05.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15604 (abgerufen am: 18.11.2024 )
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