Der Tod des CDU-Politikers Uwe Barschel gibt bis heute Rätsel auf. Ein Reporter der Bildzeitung wollte die Ermittlungsakten des BND einsehen. Doch weder die Behörde noch das BVerwG gewährten ihm dies.
Die Akten des Bundesnachrichtendiensts (BND) zum Fall des unter mysteriösen Umständen umgekommenen CDU-Politikers Uwe Barschel bleiben vorerst geschlossen. Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) wies am Mittwoch die Klage eines Journalisten auf Akteneinsicht ab, nachdem sich bereits der BND geweigert hatte, dem Reporter Einsichtnahme und das Anfertigen von Kopien zu gewähren (Urt. v. 27.11.2013, Az. 6 A 5.13).
Barschel, Ex-Ministerpräsident von Schleswig-Holstein, war 1987 tot in der Badewanne eines Genfer Hotels gefunden worden. Die genauen Umstände seines Todes sind ungeklärt. Die "Barschel-Affäre" um Schmutzkampagnen gegen den SPD-Politiker Björn Engholm im Landtagswahlkampf gilt als einer der größten politischen Skandale der Bundesrepublik.
Akten noch nicht alt genug
Das Bundesarchivgesetz, auf das der Kläger seinen Anspruch in erster Linie gestützt hatte, ermögliche zwar jedermann Einsicht in Unterlagen auch dann, wenn die aktenführende Behörde diese noch nicht an das Bundesarchiv abgegeben habe. Dies gelte jedoch nur für Unterlagen, die älter als 30 Jahre sind, befanden die Richter.
Die Unterlagen des BND zu Uwe Barschel sind jedoch noch jüngeren Datums. Ob darüber hinaus Geheimhaltungsinteressen einer Einsichtnahme durch jedermann entgegenstünden, könne daher dahinstehen, so die Verwaltungsrichter.
Der Journalist hatte sich zudem auf die Pressefreiheit berufen. Das Grundrecht verpflichte die Behörden zwar grundsätzlich, Pressevertretern auf Fragen hin Auskunft zu geben, stellte das BVerwG fest. Dieser Informationsanspruch begründe aber kein Nutzungsrecht, so dass der BND dem Kläger die Akten nicht zur Einsicht und zur Anfertigung von Kopien habe vorlegen müssen.
Der Anwalt des Journalisten, Christoph Partsch, sagte nach der Verkündung der Entscheidung, die schriftliche Begründung werde jetzt abgewartet. Höchstwahrscheinlich wolle man das Bundesverfassungsgericht anrufen. Das Urteil könne so nicht stehenbleiben, weil es die Informations-, Forschungs- und Pressefreiheit in ihrer Existenz gefährde.
dpa/cko/LTO-Redaktion
BVerwG zu Barschel-Dokumenten: . In: Legal Tribune Online, 27.11.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10181 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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