Gewerbliche Betreiber von Antennenträgern dürfen nicht verpflichtet werden, an ihrem Eigentum die entschädigungslose Anbringung von Feuermelde- und Alarmeinrichtungen zu dulden. Das nordrhein-westfälische Feuerschutzgesetz muss insoweit verfassungskonform ausgelegt werden, so das BVerwG. Andernfalls werde unverhältnismäßig in die Berufsfreiheit eingegriffen.
Nach dem Feuerschutzgesetz Nordrhein-Westfalen sind Eigentümer und Besitzer von Gebäuden und Grundstücken verpflichtet, die Brandschau und die Anbringung von Feuermelde- und Alarmeinrichtungen ohne Entschädigung zu dulden. Dies kann nach verfassungskonformer Auslegung nicht für Eigentümer oder Besitzer von gewerblich errichteten und betriebenen Antennenträgern gelten, entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) (Urt. v. 26.06.2013, Az. 6 C 1.12).
Geklagt hatte eine Gesellschaft der Deutschen Telekom AG, welche auch im Kreis Warendorf Antennenträger errichtet und betreibt. Der Kreis schloss im Jahr 2000 mit der Gesellschaft einen Vertrag über die Anbringung einer Gleichwellenfunkanlage für den Feuerschutz und den Rettungsdienst des Kreises gegen ein Entgelt von 3.000 DM pro Jahr. 2006 kündigte der Kreis den Vertrag und verpflichtete gleichzeitig die Gesellschaft, die Nutzung künftig entschädigungslos zu dulden. Dabei berief er sich auf das Feuerschutzgesetz. Zu Unrecht, wie die Leipziger Richter nun feststellten.
Die Vorschrift dürfe nicht für gewerbliche Betreiber von Funktürmen gelten, da andernfalls die Berufs- und Eigentumsfreiheit unverhältnismäßig eingeschränkt werde. Ein solcher Eingriff treffe Gewerbetreibende im Kern ihrer Tätigkeit und sei daher nur gegen eine entsprechende Entschädigung zumutbar.
una/LTO-Redaktion
BVerwG zu Brandschutz: . In: Legal Tribune Online, 26.06.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9016 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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