Für mittellose Studenten, die keine Unterstützung ihrer Eltern erhalten, kann die BAföG-Vorausleistung die letzte Rettung sein. Wer Kindergeld erhält, muss sich dieses allerdings anrechnen lassen. Denn einen Anspruch in Höhe des vollen Bedarfs gibt es nur bei finanziellen Notlagen, entschied das BVerwG am Dienstag.
Nach dem am Dienstag ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) haben Studenten und Auszubildende nur einen Anspruch auf volle Ausbildungsförderung in Form der BAföG-Vorausleistung, wenn die Ausbildung durch eine tatsächliche finanzielle Notlage gefährdet ist. Für die Richter kann davon aber nicht die Rede sein, wenn den Antragstellern Kindergeld ausgezahlt wird. Dann sei die Vorauszahlung um diesen Betrag zu mindern (Urt. v. 09.12.2014, Az. 5 C 3.14).
Das BVerwG wies damit die Klage einer Studentin ab, deren Vater keinen Unterhalt leistete und keine Auskünfte zu seinem Einkommen erteilen wollte. Daher beantragte die Studentin für einen Zeitraum von fast einem Jahr Mittel nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in Form der Vorausleistung, geregelt in § 36 Abs. 1 BAföG. Ihre Universität bewilligte den Antrag, minderte den ermittelten Bedarf aber um die Höhe des ausgezahlten Kindergeldes.
Die Leipziger Richter bestätigten nun dieses Vorgehen. Es fehle an der Mittellosigkeit, soweit den BAföG-Empfängern tatäschlich Kindergeld zur Verfügung stehe.
una/LTO-Redaktion
BVerwG weist Klage von Studentin ab: . In: Legal Tribune Online, 09.12.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14063 (abgerufen am: 04.11.2024 )
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