Die Bundesrepublik muß Naturschutzverbände zwar am Ergebnis von Verträglichkeitsprüfungen beteiligen, wenn sich daraus ergibt, dass militärische Tiefflüge zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Naturschutzgebiets führen können. Eine Beteiligungspflicht besteht jedoch erst mit Abschluss der Prüfungen, so das BVerwG in einer Entscheidung von Mittwoch.
Im Streit um Tiefflüge der Bundeswehr in der Colbitz-Letzlinger Heide hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Naturschützern Grenzen gesetzt. Der Naturschutzverband Sachsen-Anhalt hatte mit einer Klage durchsetzen wollen, dass er möglichst früh über die Pläne für die Übungen informiert wird. Dazu sind die Behörden jedoch nicht verpflichtet, entschieden die Leipziger Richter (Urt. v. 01.04.2015, Az. 4 C 6.14).
Das Beteiligungsrecht von Naturschutzvereinigungen nach § 63 Abs. 2 Nr. 5 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) knüpfe an das Ergebnis der vorangegangenen Verträglichkeitsprüfung an. Es greife daher erst, wenn aufgrund dieser Prüfung feststeht, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen eines FFH-Gebiets führen kann.
Das sei eigentlich zu spät, denn dann seien ja die Entscheidungen schon getroffen, hatte Nabu-Anwalt Peter Kremer im Prozess moniert. In dem seit 2008 schwelenden Streit um die Tiefflüge haben die Naturschützer trotzdem einige Etappensiege erzielt. Im Eilverfahren setzten sie 2008 einen vorläufigen Stopp der Flüge durch. Zudem entschied das BVerwG vor zwei Jahren, dass die Bundeswehr die FFH-Verträglichkeit der Übungen auf jeden Fall prüfen muss und nicht einfach fliegen darf.
Die Bundeswehr betreibt in der Colbitz-Letzlinger Heide in der Altmark nördlich von Magdeburg einen der größten militärischen Übungsplätze in Europa. Dort liegt aber auch ein anerkanntes europäisches Vogelschutzgebiet, in dem Wiedehopf, Heidelerche oder Schwarzspecht beheimatet sind.
dpa/age/LTO-Redaktion
BVerwG zu Tiefflügen über Naturschutzgebiet: . In: Legal Tribune Online, 02.04.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15138 (abgerufen am: 18.11.2024 )
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