Ob ein Vorhaben im Außenbereich bauplanungsrechtlich zulässig ist, richtet sich auch nach dem Artenschutz, entschieden die Leipziger Verwaltungsrichter. In dem Verfahren ging es die Genehmigung von zwei Windenergieanlagen.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) stellte klar, dass das artenschutzrechtliche Tötungs- und Verletzungsverbot ein Belang des Naturschutzes im Sinne des § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch (BauGB) ist. Wenn ein Vorhaben gegen ein artenschutzrechtliches Verbot verstößt und dies nicht durch eine Ausnahme oder eine Befreiung behoben werden kann, ist das Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig. Diesem stehen dann nämlich öffentliche Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB entgegen. Im Vorbescheidsverfahren für die Windkraftanlagen sei dies nicht geprüft worden (Urt. v. 27.06.2013, Az. 4 C 1.12).
Das klagende Unternehmen, dass über einen Bauvorbescheid verfügte, wollte eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für zwei Windenergieanlagen im Außenbereich. Der beklagte Landkreis hatte dies mit der Begründung abgelehnt, dass das Vorhaben gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz) verstoße.
tko/LTO-Redaktion
BVerwG zur Genehmigung von Windrädern: . In: Legal Tribune Online, 28.06.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9029 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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