Eine Lehrerin wurde fälschlicherweise von einer "Lehrerin zur Anstellung" zu einer "Realschullehrerin" ernannt. Das fiel zunächst niemandem auf, bis nach zwei Jahren ihre Ernennung zur Realschullehrerin für nichtig erklärt wurde. Dabei bleibt es, entschied das BVerwG am Donnerstag. Der Landespersonalausschuss hätte der Übertragung des Amtes auf Lebenszeit zustimmen müssen.
Die Frau war unter Verkennnung der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen zur "Realschullehrerin" ernannt worden. Den Antrag des Kultusministeriums, ihre Befähigung für die Laufbahn des Lehramts an Realschulen im Land Niedersachsen festzustellen und ihrer Ernennung zur Realschullehrerin nachträglich zuzustimmen, hatte der Landespersonalausschuss (LPA) im April 2008 abgelehnt.
Daraufhin stellte die Beklagte im Mai 2008 mit Bescheid fest, dass die Ernennung der Pädagogin zur "Realschullehrerin" nichtig und damit von Beginn an unwirksam sei; ihr sei das Amt einer "Lehrerin" zu übertragen. Die von der Klägerin gegen diese Feststellung der Nichtigkeit ihrer Ernennung zur Realschullehrerin erhobene Klage wies das Oberverwaltungsgericht ab, auch ihre Revision hatte nun beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) keinen Erfolg.
Landesbeamte, denen für das in Aussicht genommene Amt die Laufbahnbefähigung fehlt, dürften nur zu Beamten auf Lebenszeit ernannt werden, wenn zuvor - vor der Einstellung oder vor der Lebenszeiternennung - der landesgesetzlich eingerichtete LPA die erforderliche Befähigung festgestellt hat, entschieden die Leipziger Richterhttps://www.lto.de/gerichte/aktuelle-urteile-und-adresse/bundesverwaltungsgericht-bverwg/. Das gelte auch dann, wenn die Mitwirkung des LPA unmittelbar nur bei Einstellungen, nicht aber auch bei der erstmaligen Übertragung eines Amtes auf Lebenszeit vorgeschrieben ist und der Dienstherr bei einer solchen Übertragung irrtümlich davon ausgeht, dass der zu ernennende Beamte über die erforderliche Laufbahnbefähigung verfüge (Urt. v. 23.04.2015, Az.2 C 35.13).
Laufbahn- und Leistungsprinzip stehen entgegen
Das ergebe sich daraus, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen sei, mit der Regelung für die Einstellung alle Fälle der Ernennung von "anderen Bewerbern" zu erfassen. Den seltenen, aber nicht völlig ausgeschlossenen Fall, dass der Beamte erst nach der Einstellung zum "anderen Bewerber" wird, hatte er dabei nicht im Blick, so die höchsten deutschen Verwaltungsrichter.
Zudem stünden einer ungeprüften Ernennung "anderer Bewerber" - und damit der Ernennung von möglicherweise unqualifizierten Anwärtern - das Laufbahnprinzip, Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG), und das Leistungsprinzip, Art. 33 Abs. 2 GG, entgegen. Es komme auch nicht darauf an, ob dem Dienstherrn bekannt war, dass das LPA vor der beabsichtigten hätte einbeziehen müssen und es überhaupt in Betracht kam, von einer mit einem Laufbahnbewerber vergleichbaren Qualifikation auszugehen.
age/LTO-Redaktion
BVerwG zur Übertragung von Amt auf Lebenszeit: . In: Legal Tribune Online, 24.04.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15341 (abgerufen am: 18.11.2024 )
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