BVerwG verneint Konkurrenzverbot: Ruhestandsbeamte dürfen für Wettbewerber arbeiten

26.06.2014

Beamte im Ruhestand dürfen eine Erwerbstätigkeit auch dann ausüben, wenn sie damit in Konkurrenz zu ihrem früheren Dienstherren treten. Dies entschied das BVerwG am Donnerstag. Eine Erwerbstätigkeit könne nur dann untersagt werden, wenn sie nachteilige Rückschlüsse auf die frühere Amtsführung nahe lege.

Nach Ansicht der Richter des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) sei zu berücksichtigen, dass Ruhestandsbeamte im Gegensatz zu aktiven Beamten kein Hauptamt mehr innehätten, auf dessen Erfordernisse sie noch Rücksicht nehmen müssten. Daher könne eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nur angenommen werden, wenn die Erwerbstätigkeit des Ruhestandsbeamten nachteilige Rückschlüsse auf seine frühere Amtsführung nahe lege. Insbesondere dürften Ruhestandsbeamte nicht für Personen oder Unternehmen tätig werden, mit deren Angelegenheiten sie in den letzten (hier: fünf) Jahren ihres aktiven Dienstes maßgeblich befasst gewesen seien (Urt. v. 26.06.2014, Az. 2 C 23.13).

Die Erwerbstätigkeit von Ruhestandsbeamten genieße Grundrechtsschutz. Daher könne deren Untersagung nicht durch das Interesse des Dienstherrn gerechtfertigt werden, vor der Konkurrenz durch Ruhestandsbeamte verschont zu bleiben.

Geklagt hatte ein Medizinprofessor, der nach seinem Eintritt in den Ruhestand pathologische Diagnostikleistungen, die er zuvor für ein Universitätsklinikum erbracht hatte, in einem eigenen Institut weiterführte. Seine ehemalige Dienstherrin hatte daraufhin versucht, ihm dies zu untersagen.

age/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BVerwG verneint Konkurrenzverbot: . In: Legal Tribune Online, 26.06.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12363 (abgerufen am: 16.11.2024 )

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