Bundesbeamte können Beihilfe nicht für die Kosten einer künstlichen Befruchtung beider Partner beanspruchen. Dies hat das BVerwG am Donnerstag entschieden.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) ist es nicht zu beanstanden, dass nach dem für Bundesbeamte geltende Beihilferecht für die Kostenerstattung bei künstlicher Befruchtung nur diejenigen Aufwendungen beihilfefähig sind, die die Behandlung des Beihilfeberechtigten selbst betreffen – auch dann, wenn die Kosten für die Behandlung des Ehepartners nicht von dessen Dienstherrn übernommen werden.
Der Normgeber der Bundesbeihilfevorschriften ist nämlich nach Ansicht der Leipziger Richter nicht zum Ausgleich von Defiziten verpflichtet, die sich möglicherweise aus der Anwendung von nicht auf das Bundesrecht abgestimmtem Landesrecht ergeben (Urt. v. 24.02.2011, Az. 2 C 40.09).
Der Kläger hatte Beihilfe für die Kosten einer künstlichen Befruchtung beantragt, die eine Behandlung beider Partner erfordert. Zu den Kosten seiner Behandlung erhielt er eine Beihilfe, nicht aber zu den Aufwendungen für die Behandlung seiner Ehefrau, die als hessische Landesbeamtin ihrerseits beihilfeberechtigt ist.
eso/LTO-Redaktion
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https://www.lto.de/de/html/nachrichten/1883/vom-recht-auf-das-eigene-kind/
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BVerwG: . In: Legal Tribune Online, 25.02.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2621 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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