Auch wenn eine künstliche Befruchtung im europäischen Ausland zulässig ist, müssen die Krankenkassen nicht zwingend die Kosten tragen, so das SG München. Dafür müsse der Eingriff schon dem deutschen Embryonenschutz entsprechen.
Krankenkassen müssen sich an den Kosten einer künstlichen Befruchtung nicht beteiligen, wenn die Vorschriften des deutschen Embryonenschutzgesetzes (ESchG) nicht eingehalten wurden. Das gilt nach einer am Mittwoch veröffentlichten Entscheidung des Sozialgerichts (SG) München auch dann, wenn die Behandlung in einem EU-Mitgliedsstaat durchgeführt wurde, in dem andere Vorschriften gelten (Urt. v. 26.01.2022, Az. S 7 KR 242/21).
Geklagt hatte eine Frau, die sich aus medizinischen Gründen für eine künstliche Befruchtung entschieden und sie von einer deutschen Krankenkasse hatte genehmigen lassen. Die Behandlung ließ sie dann in einer Praxis in Österreich durchführen. Dabei wurden sieben Eizellen befruchtet, aus denen sich vier Embryonen entwickelten. Einer davon wurde der Frau eingepflanzt, die anderen für spätere Versuche konserviert.
Die Krankenkasse lehnte eine Beteiligung an den Kosten dann allerdings ab, weil bei der Behandlung in Österreich mehr Eizellen befruchtet wurden als vom deutschen ESchG erlaubt. Danach dürfen nicht mehr Embryonen erzeugt werden, als der Patientin in einem Zyklus übertragen werden können. Üblicherweise sind dies ein oder zwei befruchtete Eizellen.
Eingriff muss in Deutschland erlaubt sein
Es sei zwar durchaus zulässig gewesen, dass die Klägerin die Behandlung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union habe durchführen lassen, meint das SG. Dass die Krankenkasse die Kosten dafür übernimmt, komme aber nur dann infrage, wenn der Eingriff auch nach deutschem Embryonenschutzgesetz erlaubt gewesen wäre, heißt es in dem Urteil.
Der behandelnde Arzt habe die Erfolgswahrscheinlichkeit nach sorgfältiger und individueller Prognose zwar zutreffend berechnet. Aber bereits hiernach sei zu erwarten gewesen, dass sich aus sieben befruchteten Eizellen mindestens drei Embryonen entwickeln würden, von denen nicht alle der Frau transferiert werden könnten.
Die Einwände, dass das deutsche Gesetz in Österreich nicht gelte und dass die übrigen Embryonen nicht vernichtet, sondern konserviert wurden, ließ das Gericht nicht gelten. Es blieb dabei: Die Krankenkassen dürfen sich an den Kosten nur beteiligen, wenn die Form der Behandlung in Deutschland auch erlaubt ist.
"Schließlich war es der Wille des Gesetzgebers, der Entstehung überzähliger Embryonen entgegenzuwirken und das grundgesetzlich geschützte Leben in vitro erzeugter Embryonen zu schützen", hieß es in der Begründung des SG München. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
dpa/mgö/LTO-Redaktion
SG München zu Verstoß gegen das Embryonenschutzgesetz: . In: Legal Tribune Online, 16.02.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47557 (abgerufen am: 19.11.2024 )
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