Die Klagen mehrerer Grundstückseigentümer gegen den Planfeststellungsbeschluss der Hansestadt Bremen für den Neubau des 4. Abschnitts der Bundesautobahn waren erfolglos. Dies entschieden die Leipziger Richter mit Urteilen vom Donnerstag.
Auf etwaige Mängel bei der Auslegung der Planunterlagen und deren Bekanntmachung könnten sich die Grundstückseigentümer mangels Verletzung eigener Rechte nicht berufen, so das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG). Das gelte auch, soweit Verfahrensvorschriften der europäischen Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung betroffen sind.
Der Neubau der A 281 widerspreche nicht verbindlichen Darstellungen des Flächennutzungsplans der Stadt Bremen, so die Leipziger Richter am Donnerstag (Urt. v. 24.11.2011, Az. 9 A 23.10 bis 27.10).
Die etwa 5 km lange Neubaustrecke beginnt mit der Anbindung an den bereits vorhandenen Abschnitt 1 der A 281 an der Anschlussstelle Bremen-Gröpelingen nördlich der Weser und endet mit der Verknüpfung mit dem bestehenden Abschnitt 3/2 an der südlich der Weser gelegenen Anschlussstelle Bremen-Strom. Die Weser wird mit einem Tunnel gequert, der im so genannten Einschwimm- und Absenkverfahren gebaut werden soll (Absenktunnel). Hiergegen hatten die Grundstückseigentümer geklagt.
Fehlerhafte Abwägung wegen überragender Bedeutung unbeachtlich
Nach Ansicht der Richter verläuft die Plantrasse noch innerhalb des Rahmens, den die "grobmaschige" zeichnerische Darstellung der Linie der A 281 im Flächennutzungsplan der nachfolgenden Planung zur Ausfüllung belässt. Eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des in Richtung Westen unmittelbar an die Autobahntrasse anschließenden Vogelschutzgebiets "Niedervieland" sei nicht zu besorgen.
Zwar habe die Behörde die Bedeutung und Tragweite des verfassungsrechtlich geschützten Interesses von sechs Hauseigentümern verkannt, deren Gebäude dem Absenktunnel weichen müssen, aber erhalten werden könnten, wenn die Weserquerung als Bohrtunnel ausgeführt würde. Eine fehlerfreie Abwägung hätte jedoch angesichts der überragenden Bedeutung, die die Behörde dem Kostengesichtspunkt beimessen durfte, trotz des erheblichen Gewichts der betroffenen Eigentumsbelange nichts an der Auswahl des Absenktunnels geändert, dessen Investitions- und Betriebskosten um rund 50 Millionen Euro niedriger waren.
Auch hinsichtlich der von der A 281 ausgehenden Lärm- und Schadstoffimmissionen sahen die Leizpiger Richter keine Abwägungsfehler. Die maßgeblichen Grenzwerte würden eingehalten und die Schwelle des gesundheitsschädlichen Lärms auch bei Berücksichtigung der übrigen Lärmquellen deutlich unterschritten.
tko/LTO-Redaktion
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BVerwG: . In: Legal Tribune Online, 24.11.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4887 (abgerufen am: 25.11.2024 )
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