Der Streit darüber, wer die Polizeikosten für Hochrisikospiele im Fußball tragen muss, zieht sich schon seit mehreren Jahren. Die Rechtsmittel sind mittlerweile erschöpft, wie nun bekannt wurde. Das Bundesland verliert allmählich die Geduld.
Der besondere Polizeiaufwand wegen kommerzieller Hochrisikoveranstaltungen darf als Gebühr den Veranstalterinnen und Veranstaltern in Rechnung gestellt werden, hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in dem langjährigen Rechtsstreit zwischen der Hansestadt Bremen und der Deutschen Fußball Liga (DFL) bereits 2019 enschieden und die Sache zur Klärung einiger Details an die Vorinstanz zurückverwiesen. Nach deren zweiter Entscheidung hat das BVerwG nun die von der DFL eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde abgewiesen, die Rechtsmittel sind laut dem Bundesgericht damit erschöpft (Beschl. v. 21.12.2021, Az. 9 B6/21).
Die Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor, das Urteil sei zunächst einmal nur den Betroffenen zugestellt worden, wie es in einer Mitteilung der Stadt Bremen heißt. Das BVerwG habe die Sache damit "abschließend" entschieden.
Hintergrund der nun unerfolgreichen Nichtzulassungsbeschwerde ist ein Gebührenbescheid für einen Polizeieinsatz des Spiels zwischen SV Werder Bremen und dem Hamburger SV im Jahr 2015, den die Polizei Bremen an die DFL gesendet hatte. Zahlen wollte die DFL nicht und zog vor Gericht. In erster Instanz hatte die DFL im Jahr 2017 noch Erfolg gehabt. Daraufhin folgten aber nur noch juristische Niederlagen: Zweimal hat die DFL bereits vor dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen (OVG) verloren. Und auch das BverwG war vor seiner aktuellen Entscheidung schon einmal im März 2019 mit dem Fall beschäftigt und hatte der Stadt Bremen Recht gegeben, bevor es nun die Nichtzulassungsbeschwerde abwies.
Gebühren in Höhe von 2,6 Millionen Euro
Die Klage der DFL GmbH, die sie durch die zahlreichen Instanzen verfolgte, zielte darauf ab, keine Verantwortung für die von ihr ausgerichteten sogenannten Hochrisikospiele der Fußballbundesliga übernehmen zu müssen. Aus Sicht der DFL GmbH seien die hierdurch ausgelösten, besonders hohen Polizeimehrkosten von der Staatskasse zu tragen, schließlich sei der Staat für die Absicherung bei solchen Spielen verantwortlich.
Das BVerwG folgte jedoch im Wesentlichen der Auffassung Bremens, weshalb es nun auch die Nichtzulassungsbeschwerde abwies. Der Stadtstaat hatte argumentiert, dass die Polizei in Fällen wie den Hochrisikospielen eine besondere Leistung erbringe, die sich von der allgemeinen Gefahrenabwehr abgrenzen lasse. Eine entsprechende Gebührenregelung hielt das BVerwG 2019 auch deshalb für rechtmäßig, weil sie nicht pauschal bei allen Bundesligaspielen zum Tragen komme, sondern nur bei Hochrisikospielen angewendet werde und die Veranstalter auch nur Differenz zu den Kosten für einen gewöhnlichen Polizeieinsatz zu tragen hätten.
Ob der juristische Streit zwischen DFL und Bremen mit Abweisung der Nichtzulassungsbeschwerde nun beendet ist, steht noch nicht ganz sicher fest. Nach Informationen der Deutschen Presseagentur hat die DFL nicht ausgeschlossen, notfalls bis vor das Bundesverfassungsgericht zu ziehen.
"DFL muss sich nach der vierten juristischen Niederlage ihrer Verantwortung stellen"
Dem ersten Gebührenbescheid im Jahr 2015 folgten mittlerweile noch fünf weitere Gebührenbescheide an die DFL. Insgesamt geht es inzwischen um eine Summe von rund 2,6 Millionen Euro. Davon hat die DFL GmbH aber erst 1,5 Millionen Euro an die Freie Hansestadt Bremen gezahlt.
Bremens Senator für Inneres, Ulrich Mäurer, möchte sich nach der abgewiesenen Nichtzulassungsbeschwerde nun zeitnah mit der DFL-Geschäftsführerin Donata Hopfen treffen und klare Linien schaffen, wie es in der Pressemitteilung der Hansestadt heißt: "Es ist an der Zeit, dass die DFL GmbH sich nach so vielen Jahren und der vierten juristischen Niederlage in Serie nun endlich ihrer Verantwortung stellt und einen Kurswechsel vornimmt. "
mit Material der dpa
BVerwG weist Nichtzulassungsbeschwerde ab: . In: Legal Tribune Online, 02.02.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47401 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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