BVerwG: Erkrankung durch schädliche Röntgenstrahlung

29.04.2011

Ein Radartechniker, der seine schweren Gesundheitsprobleme auf die berufliche Tätigkeit bei der Bundeswehr zurückführt, hat nur dann Anspruch auf ein erhöhtes Unfallruhegehalt, wenn er nachweisen kann, es sich um eine Berufskrankheit handelt. Dies hat das BVerwG am Donnerstag entschieden.

Die Krankheit müsse nachweislich durch ionisierende Strahlen verursacht worden und der Mitarbeiter im Dienst der besonderen Gefahr ausgesetzt gewesen sein, sich diese Erkrankung zuzuziehen, so das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) (Urt. v. 28.04.2011, Az. 2 C 55.09).

Der Mann war als Bundesbeamter in der Werkstatt eines Marinefliegergeschwaders mit der Wartung und Reparatur von Radaranlagen befasst. Dabei war er über viele Jahre sowohl der von diesen Anlagen ausgehenden Röntgenstrahlung als auch starken hochfrequenten Feldern ausgesetzt. Er entwickelte dadurch eine so genannte elektromagnetische Hypersensibilität. Wegen dieser schweren Erkrankung beantragte er die Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts.

Das Verwaltungsgericht gab seiner Klage statt. Das Berufungsgericht hat diese Entscheidung mit der Begründung bestätigt, eine allgemeine Folgenabwägung spreche im vorliegenden Fall dafür, dem Kläger nicht die Beweislast für das Vorliegen einer Berufskrankheit aufzubürden.

DasBVerwG hat dieses Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

Bei einer neuartigen Erkrankung mit unklarem Erscheinungsbild müssten die Tatsachengerichte mit besonderer Sorgfalt die Sachverständigen auswählen und anleiten, derer sie sich zur Aufklärung der maßgeblichen Tatsachen bedienen, so die Richter. Zu diesen Tatsachen zähle auch die Frage, wann vom Vorliegen einer solchen Krankheit auszugehen sei. Ohne eine diesen Anforderungen genügende Sachaufklärung dürfe das Gericht nicht von einer Situation der Unaufklärbarkeit der Tatsachengrundlage des geltend gemachten Anspruchs ausgehen. Aus diesem Grund musste die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen werden.

tko/LTO-Redaktion

 

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Zitiervorschlag

BVerwG: . In: Legal Tribune Online, 29.04.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3146 (abgerufen am: 20.11.2024 )

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