BVerwG: Bundesrechnungshof darf DGUV prüfen

24.02.2011

Der Bundesrechnungshof ist berechtigt, die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Spitzenverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand zu prüfen. Dies entschied das BVerwG am Mittwoch.

Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) ist der beklagte Verband Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) verpflichtet, Erhebungen von Beauftragten des Bundesrechnungshofs über seine Haushalts- und Wirtschaftsführung zu dulden, Einsicht in Unterlagen zu gewähren und Auskünfte zu erteilen.

Zur Begründung stellen die obersten Verwaltungsrichter darauf ab, dass die Bundeshaushaltsordnung dem Bundesrechnungshof dieses Prüfungsrecht bereits dann einräumt, wenn mindestens ein Mitglied des Beklagten der Prüfung durch den Bundesrechnungshof unterliegt. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Zweck der Regelung, nämlich der Gewährleistung einer uneingeschränkten und umfassenden öffentlichen Finanzkontrolle des Bundes (Urt. v. 23.02.2011, Az. 8 C 53.09).

Die Kontrolle erstreckt sich nach Ansicht der Leipziger Richter auch auf Verbände, denen Sozialversicherungsträger angehören, die vom Bund Zuschüsse oder Garantien erhalten und die von ihnen mitfinanziert werden. Im zu entscheidenden Fall waren dies die Unfallkasse des Bundes und die Eisenbahn-Unfallkasse.

Grundrechtsverletzungen könne der DGUV nicht geltend machen. Als Verband grundrechtsunfähiger juristischer Personen des öffentlichen Rechts, der Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrnimmt, könne er nicht Träger von Grundrechten sein, so das Gericht.

eso/LTO-Redaktion

 

Mehr auf LTO.de:

Jobprofil Verbandsjurist: Zwischen Politik und Paragraphen

Das Rechtsanwaltsversorgungswerk: Was der Anwalt muss, was er darf und was es bringt

Zitiervorschlag

BVerwG: . In: Legal Tribune Online, 24.02.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2613 (abgerufen am: 22.11.2024 )

Infos zum Zitiervorschlag
Jetzt Pushnachrichten aktivieren

Pushverwaltung

Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.

Filter öffnen
Rubriken
oder
Rechtsgebiete
Abbestellen