Examensskandal vor dem Niedersächsischen OVG: Waren die Klaus­ur­lö­sungen gekauft?

von Charlotte Hoppen

17.04.2024

2014 legte ein Richter einen filmreifen Auftritt hin: Er floh mit 30.000 Euro und geladener Pistole nach Italien, weil er Prüfervermerke vorab an Referendare verkauft hatte. Jetzt geht es in Lüneburg um eine mutmaßliche Käuferin.

Zehn Jahre ist es nun her, dass ein Justizskandal bundesweit für Aufsehen sorgte: Ein ehemaliger Richter, Jörg L., verkaufte Prüfungslösungen für das zweite Staatsexamen vorab an Referendare und erhielt hierfür jeweils bis zu 20.000 Euro. Der Mann war Referatsleiter im Landesjustizprüfungsamt (LJPA) Niedersachsen, war an der Erstellung der Examensklausuren beteiligt und hatte deshalb Zugriff auf alle Prüfervermerke und Kenntnis der geplanten Klausuren und Aktenvorträge. 2015 verurteilte ihn das Landgericht (LG) Lüneburg deshalb zu fünf Jahren Freiheitsstrafe wegen Bestechlichkeit, versuchter Nötigung und Verrats von Dienstgeheimnissen (Urt. v. 26.02.2015, Az. 33 KLs 20/14).

Doch damit ist die juristische Aufarbeitung des Falls nicht abgeschlossen: Eine Frau aus Bremen wehrt sich dagegen, dass das LJPA Niedersachsen ihr 2015 nachträglich das 2013 abgelegte zweite Staatsexamen aberkannte. Der Grund: Sie soll unter denjenigen Prüflingen sein, die Jörg L. vorab Prüfungslösungen abgekauft hatten.

Ob der Vorwurf zutrifft, wird am 30. April vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (OVG) verhandelt (Az.: 2 LB 69/18). Das Berufungsverfahren ist die letzte Tatsacheninstanz, die letzte Chance, die Richter davon zu überzeugen, dass sie ihren Erfolg von 10,89 Punkten im zweiten Examen redlich verdient hat. Zuvor war sie vor dem Verwaltungsgericht (VG) Lüneburg mit ihrer Klage gescheitert (Urt. v. 08.12.2016, Az. 6 A 173/15).

Richter floh mit 30.000 Euro und Pistole

Nicht nur der Vorfall selbst war ein Skandal, auch Jörg L.s Flucht nach Italien und die Umstände seiner Verhaftung im Frühjahr 2014 waren filmreif: Als die Ermittlungen gegen ihn schon begonnen hatten, beantragte er noch erfolgreich Urlaub und begab sich auf die Flucht. Kurz darauf spürte die italienische Polizei ihn dann – mit einem europäischen Haftbefehl gesucht – in einem Mailänder Hotel auf. Dabei soll er sich nach einem Bericht der italienischen Repubblica in Begleitung einer 26-jährigen Rumänin befunden haben. Außerdem dabei: eine geladene Pistole, Kontovollmachten für das Konto seiner Ehefrau sowie 30.000 Euro in bar.

Der ehemalige Richter hatte im Prozess gegen ihn später zugegeben, Prüfungslösungen für das zweite Staatsexamen an Referendare vor allem verkauft, aber auch gegen Sex angeboten zu haben.

Jörg L. soll außerdem mit einem Anwalt und Repetitor aus Hamburg, Sören C., zusammengearbeitet haben. Auch der Repetitor musste sich deshalb ab 2021 wegen Bestechung im besonders schweren Fall (§§ 334, 335 Strafgesetzbuch (StGB)) und Anstiftung zur Verletzung des Dienstgeheimnisses (§§ 353b, 26 StGB) vor Gericht verantworten.

Der Vorwurf: Zwischen den beiden soll abgemacht worden sein, dass der Richter seinem Kollegen Klausurlösungen verrät. Der Anwalt sollte dann bei den Studenten, die sein Repetitorium besuchten, auf Kundenfang gehen. Das Amtsgericht (AG) Hamburg stellte das Verfahren gegen Sören C. Ende 2021 aber gegen eine Geldauflage in Höhe von 12.000 Euro ein (§ 153a Strafprozessordnung (StPO)).

Nähe zu Musterlösungen und Notensprünge weckten den Verdacht der Behörden

Dem Justizministerium und dem LJPA waren – bevor der Skandal öffentlich wurde – schon länger Unregelmäßigkeiten aufgefallen. So hätten einige Klausuren eine auffällige Nähe zu den Musterlösungen aufgewiesen. Auch seien die Noten einiger Referendare drastisch besser ausgefallen, als ihre vormaligen Prüfungsergebnisse im ersten Examen und während des Referendariats es erwarten ließen.

Auch bei den mündlichen Prüfungen sei es zu Auffälligkeiten gekommen: Die Aktenvorträge hätten einzelne Prüflinge hervorragend und mustergültig gelöst, in dem darauffolgenden Prüfungsgespräch hätten die Prüflinge dann aber herumgedruckst und keine Lösungen vorschlagen können. Zudem soll zuletzt eine Referendarin – nachdem schon die Staatsanwaltschaft ermittelt, aber nichts herausgefunden hatte – dem Prüfungsamt mitgeteilt haben, dass ihr ein Hamburger Repetitor Klausurlösungen zum Kauf angeboten habe. Dann fiel der Verdacht auf den Repetitor Sören C. und die Verbindung zum ehemaligen Richter Jörg L. kam ans Licht.

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Fatale Folgen – auch für die betrügenden Prüflinge

Doch nicht nur für den Richter und den Repetitor, sondern auch für deren Kundschaft hatte die Sache ein rechtliches Nachspiel. So ermittelte die Staatsanwaltschaft, nachdem der Vorfall bekannt geworden war, auch schnell gegen mehrere ehemalige Rechtsreferendare, die im Verdacht standen, Informationen über Klausuren oder Aktenvorträge eingekauft zu haben. Etwa 200 Richter und Staatsanwälte hatten die Klausuren von 2.000 Referendaren überprüft, die zwischen dem 1. September 2011 und dem 26. März 2014 ihr zweites Staatsexamen abgelegt hatten. Überprüft wurden damit insgesamt 16.000 Klausuren. Verdächtig waren am Ende nur, aber immerhin 15 Kandidaten. Auch gegen die hiesige Klägerin, die 2013 ihr zweites Staatsexamen abgelegt hatte, war Verdacht aufgekommen.

Strafrechtlich steht hier der Vorwurf der Bestechung nach § 334 StGB im Raum. Danach macht sich u.a. strafbar, wer einem Amtsträger einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, um eine Diensthandlung zu erwirken oder zu beeinflussen. Einige der Referendare wurden zu Bewährungsstrafen zwischen sechs und zwölf Monaten verurteilt, teilweise wurden die Verfahren aber auch eingestellt. Auch gegen die jetzt vor dem OVG klagende Frau wurde strafrechtlich ermittelt. Auf Nachfrage von LTO teilte ein Sprecher des Niedersächsischen OVG mit, dass die Staatsanwaltschaft dieses Ermittlungsverfahren jedoch nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hat.

Neben strafrechtlichen Konsequenzen werden in diesen Fällen die Examina aberkannt. Dies sehen alle Prüfungsordnungen vor, beispielsweise § 15 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG). Danach ist die betroffene Prüfungsleistung in der Regel mit der Note "ungenügend" zu bewerten, wenn ein Prüfling versucht, das Ergebnis der Staatsprüfung durch Täuschung zu beeinflussen. Im Fall eines schweren Täuschungsversuchs ist die gesamte Staatsprüfung für nicht bestanden zu erklären.

Klagende Bremerin bestreitet, Lösungen gekauft zu haben

Die hiesige Klägerin, die auch in den Fokus der Ermittlungen gerückt war, hatte die erste juristische Staatsprüfung 2011 mit 4,68 Punkten bestanden. In den Klausuren des zweiten juristischen Staatsexamens erhielt sie dagegen fünf zweistellige Noten. Die Gesamtnote nach der mündlichen Prüfung: 10,89 Punkte – vollbefriedigend. Ein Ergebnis, von dem viele träumen.

Das LJPA hat jedoch im Jahr 2015 ihre abgelegte Staatsprüfung für nicht bestanden erklärt. Der Vorwurf: Sie habe die Klausurlösungen gekauft. Indiz dafür sei für das Prüfungsamt, dass die Klägerin im ersten Staatsexamen und während der Referendarausbildung nur durchschnittliche Noten erzielt, im schriftlichen zweiten Staatsexamen aber fünf zweistellige Noten erhalten habe. Das fand das LJPA "in hohem Maße ungewöhnlich", denn schließlich sei dies "nur ganz besonders begabten Kandidaten vorbehalten". Ferner gebe es bei vier ihrer Klausuren erhebliche Übereinstimmungen zwischen der Lösung der Klägerin und dem Prüfervermerk. Reichen diese Indizien, um sicher von einem Täuschungsversuch auszugehen?

VG Lüneburg: Beweis des ersten Anscheins spricht für Täuschungsversuch

Das VG Lüneburg hatte an der Aberkennung des Examens nichts zu beanstanden. Es wendete die Regeln des Anscheinsbeweises an. Danach müsse hier nicht aufgeklärt werden, wie die Musterlösungen konkret beschafft wurden. Denn die Klausurbearbeitung und die vom LJPA nicht veröffentlichte Musterlösung stimmten teilweise wörtlich überein. Dasselbe gelte für die Gliederung der Lösung und die Gedankenführung.

Wenn Klausurbearbeitung und Lösung weitgehend übereinstimmen, setze das typischerweise voraus, dass der Bearbeiter von der Lösung zuvor Kenntnis erhalten hat. Ist diese Musterlösung aber nur der Prüfungskommission intern zur Verfügung gestellt worden, so sei die Schlussfolgerung zwingend, dass der Prüfling eine Täuschungshandlung begeht. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) bereits 1984 grundlegend entschieden (Beschl. v. 20.02.1984, Az. 7 B 109/83).

Spricht der erste Anschein für das Vorliegen der objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer Täuschungshandlung, so sei es Sache des Prüfungsteilnehmers, die Schlussfolgerung, auf der dieser Anschein beruht, zu entkräften. Der Prüfungsteilnehmer müsse nachvollziehbar und in sich stimmig die Tatsachen schildern und gegebenenfalls beweisen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines vom Regelfall abweichenden Verlaufs ergibt. Wenn das gelingt, so obliege der Prüfungsbehörde der sogenannte Vollbeweis.

Klägerin übernahm sogar Fehler der Prüfervermerke

Das VG fand, hier sei dem Justizprüfungsamt der Beweis des ersten Anscheins gelungen. Neben den wesentlichen Übereinstimmungen mit der Struktur der Musterlösung sei insbesondere auffällig, dass die Bearbeiterin auch fernliegende Regelungen angesprochen habe – immer genau die, die auch der Prüfervermerk aufgenommen hatte. Die Klägerin sei oft ohne überzeugende eigene Prüfung zum gleichen Ergebnis wie der Prüfervermerk gekommen. Bei der Tenorierung eines Widerspruchsbescheids habe die Klägerin nahezu die gleiche Formulierung wie die Musterlösung gewählt und daraus auch einen Fehler bei der Kostenquotelung übernommen. Sie habe auch weitere Fehler inhaltlicher Art beispielsweise zum Bauordnungsrecht aus dem Prüfervermerk übernommen. So wäre schwerpunktmäßig zu thematisieren gewesen, ob und wann eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung vorliegt, was der Prüfervermerk wie auch die Klägerin versäumt hätten. Zudem habe die Klägerin oft Fachbegriffe, die im Prüfervermerk genannt waren, in ihrer Klausurlösung fallengelassen, ohne sie dann näher auszuführen oder zu erklären.

Bei einer Gesamtschau der untersuchten Klausuren verstärke sich der Eindruck, dass die Klägerin Kenntnis von den Prüfervermerken gehabt haben muss, so das VG. "Das Verhalten der Klägerin im vorliegenden Fall stellt sich damit als ein grobes Täuschungsmanöver dar, das in besonders hohem Maße die Spielregeln des fairen Wettbewerbs und die Chancengleichheit der anderen, sich korrekt verhaltenden Prüflinge verletzt", führten die Lüneburger Richter aus. Die Klägerin habe sich nicht etwa bloß eines unzulässigen Hilfsmittels bedient und auf dieser Grundlage eine zwar unzulässig erleichterte, aber doch im Wesentlichen eigenständige geistige Leistung erbracht, wie dies etwa der Fall sein könnte, wenn ein Prüfling bei einer Klausur einen "Spickzettel" verwendet.

Dies führe im Ergebnis zu einem besonders krassen Verstoß gegen die Chancengleichheit der Prüflinge und rechtfertige die tatbestandliche Einstufung als besonders schweren Fall der Täuschung, sagt das Gericht abschließend.

Jetzt ist das OVG an der Reihe und muss entscheiden, ob es hinreichende Anhaltpunkte für einen Täuschungsversuch gibt und der Klägerin ihr zweites Staatsexamen aberkannt werden durfte. Für die mündliche Verhandlung vor dem OVG ist ein Zeuge geladen. Auf Nachfrage von LTO sagte ein Sprecher des Niedersächsischen OVG, dass es sich dabei um den damals als Repetitor tätigen Rechtsanwalt handelt.

Zitiervorschlag

Examensskandal vor dem Niedersächsischen OVG: . In: Legal Tribune Online, 17.04.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/54347 (abgerufen am: 20.11.2024 )

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