Das BVerwG hat am Donnerstag entschieden, dass für die Ausstattung eines Rettungsfahrzeuges mit einem Blaulicht nicht zwangsläufig der Rettungsdienst selbst auch Halter des Fahrzeuges sein muss. Die Ausrüstung mit Blaulicht sei auch dann zulässig, wenn der Halter des Fahrzeugs ein Autovermieter ist, der es an Rettungsdienste vermietet.
Zwar lege der Wortlaut und die Entstehungsgeschichte der Norm des insofern einschlägigen § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) die Annahme nahe, dass die Zulassung von Blaulicht auf Fahrzeuge beschränkt, deren Halter ein Rettungsdienst ist. Doch demgegenüber ist zu berücksichtigen, dass diese Auslegung zu einer Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit des Betroffenen führt, die nicht durch hinreichende Gründe gerechtfertigt ist, urteilten die Leipziger Richter.
Es fehlten genügende Anhaltspunkte dafür, dass sich mit der Zulassung von Blaulichtfahrzeugen auf Autovermieter die Zahl der Blaulichtfahrzeuge und der Blaulichtfahrten und die damit verbundenen Gefahren signifikant erhöhen werden. Zudem könne die Zulassung eines Blaulichtfahrzeuges mit der Maßgabe erteilt werden, dass das Fahrzeug nur durch anerkannte Organisationen und Einrichtungen genutzt werden darf (Urt. v. 26.01.2012, Az. BVerwG 3 C 1.11).
Geklagt hatte ein Hamburger Unternehmen, das mit Blaulicht ausgestattete Fahrzeuge an die Bundeswehr vermietet. Dies war ihm zuletzt, trotz gültiger Zulassung eines Fahrzeuges mit Blaulichtanlage, behördlich untersagt worden. Zu Unrecht, wie das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) nun entschied.
mbr/LTO-Redaktion
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BVerwG: . In: Legal Tribune Online, 26.01.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5412 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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