BVerwG zu Ladenöffnungszeiten: Supermärkte müssen an Samstagen zeitig schließen

17.12.2014

Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und Feiertagen nicht beschäftigt werden. Das BVerwG wies jetzt darauf hin, dass das selbstverständlich ab 24 Uhr des vorangegangenen Tages gelte. Supermärkte mit langen Öffnungszeiten müssen nach dem nun veröffentlichten Beschluss dafür sorgen, dass die Mitarbeiter rechtzeitig in den Feierabend kommen. Ab 0 Uhr dürfen weder die letzten Kunden bedient noch Abwicklungsarbeiten durchgeführt werden.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit einem am Mittwoch bekannt gewordenen Beschluss klargestellt, dass es gegen Verfassungsrecht verstößt, Arbeitnehmer auch noch nach 24 Uhr eines Werktages zu beschäftigen, wenn der Folgetag ein Sonn- oder Feiertag ist (Beschl. v. 04.12.2014, Az. 8 B 66.14).

Die Entscheidung ist vor allem für Supermärkte von Bedeutung, die auch an Samstagen bis in den späten Abend geöffnet sind. Öffnungszeiten bis 24 Uhr hat Leipzig damit zwar nicht direkt verboten. Für Supermärkte dürften sie mit den Vorgaben des BVerwG allerdings kaum zu vereinbaren sein. Denn die Richter zogen eine strenge Linie und stellten klar, es sei bereits unzulässig, nach Ladenschluss um 24 Uhr auch noch die letzten anwesenden Kunden zu bedienen oder Abwicklungsarbeiten vorzunehmen.

Das Land Berlin hatte einer Supermarkt-Handelskette aufgegeben, die Öffnungszeiten an Samstagen oder an Tagen vor Feiertagen so zu gestalten, dass nach 24 Uhr kein Arbeitnehmer mehr beschäftigt werden müsse. Die Vorinstanzen sahen dies genauso und legten das Berliner Ladenöffnungsgesetz, welches keine Begrenzung der Ladenöffnung an Werktagen aufweist, nach den Vorgaben des Grundgesetzes (GG) einschränkend aus.

Nun bestätigte auch Leipzig diese Auslegung und wies die Beschwerde der Supermarkt-Betreiberin gegen die Nichtzulassung der Revision zurück. An Sonn- und Feiertagen habe die Verrichtung abhängiger Arbeit zu ruhen, so die Richter. Sie beriefen sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zum Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe nach Art. 140 GG i.V.m. Art 139 Weimarer Verfassung (WRV). Ausnahmen von dieser Arbeitsruhe dürften nur zur Wahrung höher- oder gleichwertiger Rechtsgüter gemacht werden. Das Umsatzinteresse der Ladeninhaber oder das "Shopping-Interesse" mancher Käufer seien aber unbeachtlich.

una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BVerwG zu Ladenöffnungszeiten: . In: Legal Tribune Online, 17.12.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14138 (abgerufen am: 17.11.2024 )

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