Im März 2011 hatte das hessische Umweltministerium die vorübergehende Stilllegung des Kernkraftwerks angeordnet. Diese Entscheidung stufte der Hessische VGH im Februar 2013 als rechtswidrig ein, weil die Behörde keine Anhörung durchgeführt hatte. Das Urteil ist nun rechtskräftig, wie das BVerwG am Dienstag bekannt gab.
Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshof (VGH), womit der Klage der Betreiberin RWE Power AG stattgegeben wurde, ist nun rechtskräftig. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat die Beschwerde des Landes Hessen wegen Nichtzulassung der Revision abgewiesen (Beschl. v. 20.12.2013, Az. 7 B 18.13).
Nach den Unfällen im Kernkraftwerk Fukushima in Japan hatte das Hessische Ministerium für Umwelt und Energie im März 2011 angeordnet, den Betrieb des Werks Biblis vorübergehend einzustellen. Der VGH in Kassel hatte auf die Klage von RWE entschieden, dass diese Anordnung an formellen und materiellen Fehlern leide. So sei RWE zuvor nicht angehört worden. Auch hätten die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage, § 19 Abs. 3 S. 1, 2 Atomgesetz (AtG), nicht vorgelegen. Schließlich habe das Ministerium sein Ermessen nicht sachgerecht ausgeübt.
Das Land hatte seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision auf den Anhörungsmangel gestützt, auf den der VGH sein Urteil maßgeblich gegründet hatte. Wie nun das Gericht in Leipzig mitteilte, lagen die geltend gemachten Gründe für eine Revisionszulassung allerdings nicht vor.
una/LTO-Redaktion
BverwG zu AKW Biblis: . In: Legal Tribune Online, 14.01.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10652 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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