BVerwG weist Beschwerden ab: Dritte Münchener Startbahn kommt

15.07.2015

Die Leipziger Richter verweigern dem Naturschutzbund Bayern und mehreren Privatpersonen die Revision gegen das Urteil des Bayrischen VGH. Dieser hatte im Vorjahr den Bau der dritten Startbahn am Flughafen München erlaubt.

Die Gegner des Bauprojekts am Münchener Flughafen sind nun auch vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) gescheitert. Nachdem Leipzig im Februar schon die Nichtzulassungsbeschwerden der klagenden Gemeinden gegen das umstrittene Urteil des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) zurückgewiesen hatte, ereilte nun den Bund Naturschutz in Bayern sowie die klagenden Privatpersonen das gleiche Schicksal. Die Beschlüsse gab das BVerwG am Mittwoch bekannt (v. 22.06.2015, Az. 4 B 59.14, 60.14, 61.14, 62.14).

Mit der Entscheidung des BayVGH in München wurde die erteilte Baugenehmigung für die vier Kilometer lange Startbahn nahe Freising bestätigt und die hiergegen gerichteten Klagen der Stadt und des Landkreises Freising, weiteren angrenzenden Gemeinden, des Naturschutzbundes und von Privatleuten abgewiesen. Weder Umwelt- noch Lärmschutzaspekte stünden dem Projekt entgegen, die Behörden hätten ihre Befugnisse nicht überschritten, hieß es damals in München. Die Revision wurde nicht zugelassen, daher blieb nur die Nichtzulassungsbeschwerde beim BVerwG.

Nachdem Leipzig im Februar über die Nichtzulassungsbeschwerden der Kommunen entschieden hatte, ist nun mit den aktuellen Zurückweisungsbeschlüssen das Urteil des BayVGH auch insgesamt rechtskräftig. *Der Naturschutzbund erwägt allerdings, die Planung vor dem Europäischen Gerichtshof überprüfen zu lassen. Die Privatkläger rufen womöglich das Bundesverfassungsgericht an. Ohnedies liegt das Projekt politisch auf Eis, da sich die Stadt München als einer der drei Flughafengesellschafter an einen ablehnenden Bürgerentscheid vom Juni 2012 zum Bau der Startbahn gebunden fühlt.

* Der folgende Inhalt wurde nachträglich hinzugefügt

una/dpa/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BVerwG weist Beschwerden ab: . In: Legal Tribune Online, 15.07.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16234 (abgerufen am: 19.11.2024 )

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