Die Verwaltungsgerichte können nicht die Arbeit des BAMF übernehmen: Über Asylanträge muss die Behörde entscheiden - und zwar innerhalb von drei Monaten. Sonst kann ein Asylbewerber Klage erheben, entschied jetzt auch das BVerwG.
Es spielt keine Rolle, wie viele Verfahren beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) eingehen: Wird innerhalb von drei Monaten über den Antrag nicht entschieden, kann der Ausländer Untätigkeitsklage auf Entscheidung der Behörde erheben. So sieht es das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urt. v. 11. Juli 2018, Az.1 C 18.17). Durchentscheiden dürfe das zuständige Verwaltungsgericht (VG) hingegen nicht.
Das behördliche Verfahren mit der Anhörung sei viel zu bedeutsam, als dass der Ausländer darauf verzichten könnte. Die Untätigkeitsklage nach § 75 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) führt dann zwar nicht direkt zu einer gerichtlichen Entscheidung über den Asylantrag. Sie führt im Ergebnis aber zur Pflicht des BAMF, den Antrag nun schneller zu bearbeiten.
So war eine Afghanin dann auch vorgegangen, die 22 Monate nach ihrer Asylantragstellung im Oktober 2014 vom BAMF noch nicht gehört worden war. Sie wollte, dass das BAMF das Verfahren weiter betreibt und über ihren Antrag entscheidet. Das VG Augsburg hielt die Klage schon für unzulässig, weil die Frau unmittelbar auf Schutzgewährung hätte klagen müssen (Urt. V. 18.08.2016, Az. Au 3 K 16.31394).
Behördliches Verfahren ist wichtig - selbst beim BAMF
Der Verwaltungsgerichtshof München sah das anders (Urt. V. 23.03.2017, Az. 13a B 16.30951) und nun auch das BVerwG. Die 22 Monate seien viel zu lang, das BAMF hätte längst entscheiden müssen. Gerade im Asylverfahren sei das behördliche Verfahren wichtig, das Rechtsschutzbedürfnis für eine Untätigkeitsklage durchaus gegeben. Die Anhörung sei im behördlichen Verfahren vorgesehen und das könne den Menschen auch nicht verwehrt werden, so das BVerwG. Das Verwaltungsgericht sei damit "nicht gehalten", über den Asylantrag selbst – anstelle der Behörde – zu entscheiden. Dies folge insbesondere aus der besonderen Bedeutung, welche die Asylverfahrensrichtlinien der EU (2005/85/EG und 2013/32/EU) der persönlichen Anhörung durch das Bundesamt und daran anknüpfenden Verfahrensgarantien beimäßen.
"Die Entscheidung des BVerwG bringt eine Klarstellung der Rechtslage, die nicht sonderlich überraschend ist, aber vor allem richtig. Denn auch wenn beim BAMF Fehler in den Anhörungen passieren, so ist das behördliche Verfahren für die Asylbewerber doch wichtig zur Wahrung ihrer Rechte", sagt Dr. Matthias Lehnert, Rechtsanwalt bei einer Kanzlei für Aufenthaltsrecht in Berlin.
Wenige andere Gerichte hatten entschieden, dass in den Fällen, in denen Asylanträge nicht bearbeitet werden, direkt Verpflichtungsklage auf Bescheidung über den Asylantrag zu stellen sei und hatten die Klage auf Bescheidung durch die Behörde als unzulässig abgelehnt.
Tanja Podolski, Kein Durchentscheiden ohne Anhörung beim BAMF: . In: Legal Tribune Online, 12.07.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/29733 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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